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Steuerausgleich: Nur so zahlt das Finanzamt Steuern zurück


Steuererklärung
Der Steuerausgleich erfolgt über die jährliche Steuererklärung

rb (TP)

28.04.2014Lesedauer: 2 Min.
Nachrichten
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In die Lohnsteuertabellen sind eine Reihe von Freibeträgen bereits eingearbeitet. Trotzdem führen besondere Ausgaben oder zu viel erhobene Steuern dazu, dass der Steuerpflichtige beim Finanzamt ein Guthaben hat. Die Steuererklärung sorgt für den Steuerausgleich und die Erstattung zu viel bezahlter Steuern durch das Finanzamt.

Ohne Steuerausgleich schenken Sie dem Finanzamt Geld

Den Überblick zu behalten, ob und wie viel Steuern Sie im Laufe des Jahres bezahlen, ist schwierig. Als Steuerpflichtiger müssen Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Steuerklärung abgeben. Nicht in jedem Fall beharrt das Finanzamt jedoch darauf, dass Sie dieser Pflicht auch tatsächlich nachkommen. So verschenken Steuerpflichtige, die einen Steuerausgleich zu erwarten haben, häufig mehrere Hundert Euro im Jahr.

So bereiten Sie Ihren Steuerausgleich professionell vor

Nicht immer ist ganz klar, welche Kosten bei der Steuererklärung absetzbar sind. Im Internet, beim Steuerberater oder auch bei Ihrem zuständigen Finanzamt können Sie Fragen im Vorfeld klären. Um bei der Steuererklärung möglichst einen Steuerausgleich mit Rückerstattungsanspruch zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Sammeln und sortieren Sie alle Belege, die absetzbare Ausgaben beweisen.
  • Unterscheiden Sie die Belege nach Art der Kosten. Das erspart Arbeit beim Steuerausgleich.
  • Archivieren Sie diese Belege sorgfältig, bis Ihr Steuerbescheid rechtskräftig ist.
  • Geben Sie Ihre Steuererklärung elektronisch ab. So müssen Sie Belege nur auf Anforderung an das Finanzamt schicken.

Diese Kosten sorgen für einen Steuerausgleich zu Ihren Gunsten

Zu den abzugsfähigen Kosten, die beim Steuerausgleich noch nicht über Freibeträge berücksichtigt werden, gehören unter anderem

  • Werbungskosten wie zum Beispiel die Fahrtkostenpauschale für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsort,
  • Sonderausgaben,
  • Vorsorgeausgaben,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • Kapitalertragssteuern, falls kein Freistellungsauftrag vorlag.

Informieren Sie sich rechtzeitig, ob Sie noch weitere Kosten zur Minderung Ihrer Steuerlast geltend machen können. So wird Sie der Steuerbescheid mit einem positiven Steuerausgleich und einer Rückerstattung von zu viel gezahlten Steuern überraschen. In welcher Höhe etwa eine Rückzahlung erfolgt, können Sie mithilfe eines Steuerrechners schon vorab ermitteln. Das ist allerdings nur eine Orientierungshilfe. Den exakten Erstattungsbetrag weist Ihr Steuerbescheid vom Finanzamt aus.

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