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Sparerfreibetrag: Steuern auf Kapitalerträge senken


Sparerfreibetrag: Steuern auf Kapitalerträge senken

kd (TP)

08.04.2014Lesedauer: 2 Min.
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Das deutsche Steuerrecht räumt Ihnen verschiedene Freibeträge ein. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen und helfen Ihnen, Geld zu sparen. Wenn Sie Einkünfte aus Kapitalanlagen haben, dann ist insbesondere der Sparerfreibetrag interessant. Hier erfahren Sie, wie Sie ihn zur Senkung Ihrer Steuern nutzen.

Was ist der Sparerfreibetrag?

Der Sparerfreibetrag ist ein Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalanlagen. Hiermit erlaubt Ihnen der Gesetzgeber, Zinseinkünfte in Höhe von 801,- Euro jährlich steuerfrei zu erzielen. Alle Einkünfte, die darüber hinaus gehen, sind steuerpflichtig. Sie werden zu Ihrem Arbeitsentgelt hinzugerechnet und nach dem normalen Verfahren versteuert.

Als Kapitalerträge gelten alle Einkünfte aus Geldanlagen. Dies sind insbesondere Zinseinkünfte von Sparkonten wie Fest- und Tagesgeldkonten und Sparbüchern. Doch auch Erträge aus Aktiengeschäften zählen ebenso dazu wie Dividenden für Unternehmens- und Genossenschaftsbeteiligungen.

Wie funktioniert der Sparerfreibetrag?

Um vom Sparerfreibetrag profitieren zu können, reicht es nicht aus, ihn am Jahresende in der Steuererklärung aufzuführen. Dies geschieht automatisch durch die Vernetzung von Kreditinstituten und Finanzämtern. Hierfür müssen Sie einen sogenannten Freistellungsauftrag ausfüllen und dort einreichen, wo Sie Kapitalerträge erzielen. Dieser Freistellungsauftrag erlaubt der Bank, Ihnen Zinserträge ohne Meldung an die Finanzämter auszuzahlen.

Wenn Sie Zinserträge aus verschiedenen Tätigkeiten beziehen, dann können Sie den Freistellungsauftrag nach Belieben aufteilen. So macht es Sinn, die zu erwartenden Zinsen einer Geldanlage vorher zu berechnen, um die 801,- Euro des Sparerfreibetrags auszuschöpfen.

Weitere Werbungskosten und gemeinsame Veranlagung

Seit 2009 können Sie keine weiteren Werbungskosten über den Sparerfreibetrag hinaus geltend machen. Wenn Sie zur Erzielung von Zinseinkünften, also Aufwendungen wie Kontoführungsgebühren oder Depotkosten haben, dann können Sie diese nicht von den 801,- Euro abziehen. Wenn Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin veranlagt werden, dann werden die beiden Freibeträge addiert. In diesem Fall können Sie 1.602,- Euro jährlich an Kapitalerträgen steuerfrei behalten.

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