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Verhinderungspflege: Anspruch, Leistungen und Antrag


Hilfe vom Staat
Verhinderungspflege: Anspruch, Leistungen und Antrag

Von t-online, lk

Aktualisiert am 23.01.2019Lesedauer: 3 Min.
Auch pflegende Familienangehörige werden einmal krank – in solchen Fällen greift die Verhinderungspflege.Vergrößern des BildesAuch pflegende Familienangehörige werden einmal krank – in solchen Fällen greift die Verhinderungspflege. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Auch Menschen, die dauerhaft Angehörige pflegen, brauchen Erholung oder werden einmal krank. Dann kommt ihnen die Verhinderungspflege der zuständigen Pflegekasse zu Hilfe. Lesen Sie hier alles zu Anspruch und Leistungen.

Die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, gehört zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Die zuständige Pflegekasse kommt für nachgewiesene Kosten auf, die entstehen, wenn eine private Pflegeperson für gewisse Zeit abwesend ist. Gründe für die Verhinderung sind laut Sozialgesetzbuch § 39 SGB XI zum Beispiel Erholungsurlaub oder Krankheit. Die Pflegekassen sind bei den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen angesiedelt.

Voraussetzungen und Anspruch

Den Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zufolge besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege erst, wenn eine pflegende Person mindestens sechs Monate für den Pflegebedürftigen in dessen häuslicher Umgebung gesorgt hat. In der Regel beginnt die Pflege mit der Festsetzung des Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist mindestens Pflegegrad 2. Außerdem muss die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt haben, damit der Anspruch auf die Leistung besteht. Der Pflegegrad selbst ist bei der Verhinderungspflege unerheblich.

Mögliche Dauer der Verhinderungspflege

Wird dem Anspruch auf Verhinderungspflege zugestimmt, gewährt die Pflegekasse entsprechende Leistungen pro Kalenderjahr – jedoch maximal sechs Wochen oder 42 Tage. Die Tage können dabei frei über das Jahr verteilt werden.

Zudem ist es möglich, die Verhinderungspflege stundenweise zu beantragen. Sofern die pflegende Person nicht mehr als acht Stunden abwesend ist, rechnet die Pflegekasse keinen gesamten Tag an. Eine solche Lösung bietet sich zum Beispiel an, wenn Pflegepersonen

  • einen Amtsgang erledigen,
  • einen Arzttermin wahrnehmen oder
  • zu einem Bewerbungsgespräch erscheinen.

Natürlich kann Verhinderungspflege auch stundenweise beantragt werden, wenn die pflegende Person sich mal freinehmen möchte, um zum Beispiel ins Kino zu gehen.

Antrag auf Verhinderungspflege stellen

Die Aufwendungen der Pflegekasse für eine Verhinderungspflege müssen beantragt werden. Die meisten Versicherungen stellen dafür ein Antragsformular auf ihrer Internetseite zur Verfügung, das nur noch ausgedruckt, ausgefüllt und abgeschickt werden muss. Beratung zum Antragsverfahren gibt es zum Beispiel bei Pflegestützpunkten, in Sozialämtern oder bei Pflegediensten.

Da private Pflegepersonen nicht selten unvermittelt ausfallen, weil sie beispielsweise krank werden, sind auch kurzfristige oder rückwirkende Anträge möglich. Für Letzteres müssen in der Regel sogenannte zahlungsauslösende Unterlagen vorgelegt werden. Dazu gehören beispielsweise Bescheinigungen über eine Zahlung und Einzahlungen.

Vorsicht: Bei der rückwirkenden Bewilligung kommt es jedoch auch immer auf den Einzelfall an. Informieren Sie sich daher am besten vorausschauend bei der zuständigen Pflegekasse!

Verhinderungspflege wird bis zu einem Höchstsatz gezahlt

Der Höchstsatz für die Verhinderungspflege liegt aktuell bei 1.612 Euro (Stand: Januar 2019). Die zugestandene Höhe hängt dabei unter anderem von der Stellung der Person ab, die die häusliche Pflege ersatzweise übernimmt. Der Maximalbetrag kann zum Beispiel bewilligt werden, wenn die Aufgabe von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird. Ebenfalls bis zu 1.612 Euro können gewährt werden, wenn eine private Ersatzperson den Dienst übernimmt, die

  • nicht in direkter Nachbarschaft des Pflegebedürftigen wohnt,
  • nicht bis zum zweiten Grad mit ihm verwandt ist und
  • nicht mit ihm verschwägert ist.

Pflegt ein nahestehender Angehöriger den Pflegebedürftigen ersatzweise, erhält er nicht die volle Leistung der Verhinderungspflege. Kann er jedoch nachweisen, dass ihm weitere Mehrkosten entstanden sind, etwa durch Anfahrt oder Verdienstausfälle, wird die Höhe der Leistungen laut BMG auch hier auf den Höchstbetrag von bis zu 1.612 Euro aufgestockt.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Kombination

Es ist möglich, die Verhinderungspflege innerhalb eines Kalenderjahres mit bis zu 50 Prozent der Mittel der Kurzzeitpflege zu kombinieren. Das macht bei einem Höchstsatz von 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege 806 Euro, die zusätzlich in Anspruch genommen werden können. Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen ergeben damit zusammen eine jährliche Höchstsumme von 2.418 Euro.

Der besondere Vorteil dieser Kombination: Pflegebedürftige, die über längere Zeit Betreuung benötigen, die Kurzzeitpflege jedoch nicht nutzen können, weil für sie keine geeignete stationäre Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht, profitieren auf diese Weise trotzdem von den Leistungen der Kurzzeitpflege.

Während der Zeit der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher zugeschriebenen Pflegegeldes für vier Wochen weiter ausgezahlt.

Was ist der Unterschied zur Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege dient dazu, kurzfristig auftretende Engpässe und Krisensituationen im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege schnellstmöglich zu entschärfen. Die Regelung greift beispielsweise, wenn der Betreffende nach einem Krankenhausaufenthalt nicht sofort wieder in den Alltag einsteigen kann und entsprechend betreut werden muss.

Ähnlich wie die Verhinderungspflege greift die Kurzzeitpflege, wenn Pflegepersonen unabkömmlich sind. Die Voraussetzungen sind jedoch andere: Bei der Kurzzeitpflege geht es darum, die pflegebedürftige Person für einen begrenzten Zeitraum in vollstationäre Pflege zu geben. Eine Vorauspflege ist bei der Kurzzeitpflege nicht nötig – bei der zu pflegenden Person kann also gerade erst eine Pflegestufe festgestellt worden sein.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Bundesministerium der Gesundheit (BMG): Verhinderungspflege
  • eigene Recherche
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