17.02.2012, 11:09 Uhr | ks (CF)
Leider kommt es immer wieder vor, dass ein Mieter Mietschulden aufkommen lässt. Auch nach einer Mahnung bleibt das Ergebnis gleich und der Mieter zahlt nicht. Was können Sie nun als Vermieter tun, um die ausstehenden Mietschulden einzufordern?
Es gibt viele Gründe und auch Lösungen für dieses Problem. Kommt ein Mieter in Zahlungsverzug, kann das erst einmal harmlosere Ursachen haben. Ein Buchungsfehler bei der Bank und schon lautet das Urteil, der Mieter zahlt nicht. Daher ist auch ein Vermieter in der Pflicht, den Eingang der Miete ständig zu prüfen.
So reagieren Sie richtig, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt (Quelle: imago)
Natürlich kann das Problem in einer kurzfristigen finanziellen Krise liegen, zum Beispiel, wenn der Mieter aufgrund eines Wochenendes sein Gehalt erst verspätet gutgeschrieben bekommt. Liegt der Dauerauftrag auf dem Ersten, wird es knapp, denn in der Regel muss die Miete bis zum dritten Werktag beim Vermieter eingegangen sein. Ein weiterer Grund ist die Mietkürzung wegen erheblicher Mängel. Hier muss der Vermieter diese begutachten (lassen) und entsprechend handeln. (Miete kürzen bei Mängeln in der Wohnung)
Kommt es zum Schlimmsten, folgt meist ein langer Kampf um die Mietschulden. Wichtig ist hier für den Vermieter, dass er die Formalitäten genau einhält. Tut er dies nicht, kann das gewünschte Ergebnis nicht erreicht werden. Zuerst wird der Mieter abgemahnt mit dem Hinweis, zu einem festgesetzten Zeitpunkt die Miete zu zahlen. Kommt die Zahlung nicht, folgt der nächste Schritt: die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens beim Amtsgericht. Werden die Mietschulden weiterhin nicht beglichen, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Fristlos bedeutet mit einer Räumungsfrist von 14 Tagen. (Miete nicht gezahlt: Darf der Vermieter kündigen?)
Aber diese Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn der Mieter insgesamt zweimal die volle Miete schuldig geblieben ist. Mitgerechnet werden Nebenkostenvorauszahlungen. Das Kündigungsschreiben beinhaltet die Aufklärung über Widerspruchsfrist und, falls mehrere Vermieter involviert sind, die Unterschrift aller Vermieter. Ebenso muss die Kündigung an jeden Mieter der Mietsache erfolgen. (Mietnomaden: So schützen Sie sich)
Das Wichtigste zum Thema Mietrecht
Informationen für Mieter und Vermieter: Das Mietrecht-Lexikon
17.02.2012, 11:09 Uhr | ks (CF)
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