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Private Renovierungshelfer: Ist das Schwarzarbeit?


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Private Renovierungshelfer: Ist das Schwarzarbeit?

tw (CF)

20.12.2013Lesedauer: 2 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Wenn private Renovierungshelfer auf der Baustelle arbeiten, dann sind die Grenzen zwischen erlaubter Nachbarschaftshilfe und illegaler Schwarzarbeit oftmals fließend. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Ihren Helfern kein Geld bezahlen.

Freunde und Verwandte auf der Baustelle

Viele Bauherren und Hausbesitzer, die eine Renovierung planen, wollen zumindest einen Teil der Arbeiten in Eigenregie erledigen. Sie engagieren dafür auch private Renovierungshelfer, zum Beispiel Freunde und Verwandte.

Solange diese unentgeltlich arbeiten, gibt es keine Probleme. Bekommen die Helfer jedoch eine finanzielle Entlohnung, kann es sich um Schwarzarbeit handeln. Diese ist sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer strafbar. Alle Beteiligten sollten das Thema am besten frühzeitig besprechen, um Probleme zu vermeiden.

Finanzielle Anerkennung ist erlaubt, Stundenlohn nicht

Wenn Ihnen private Renovierungshelfer eine große Hilfe waren, dann dürfen Sie ihnen einen Geldbetrag als Anerkennung zahlen. Dabei darf es sich jedoch um keinen Stundenlohn handeln, egal wie gering er auch sein mag.

Das würde nämlich als Schwarzarbeit gewertet. Wollen Sie Ihre Helfer für jede geleistete Stunde entlohnen, dann müssen diese Zahlungen gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Erlaubt ist hingegen die Erstattung der Benzinkosten an ihre Helfer. Auch verauslagte Summen für Material und Werkzeug dürfen Sie erstatten.

Versicherungsschutz für private Renovierungshelfer

Wenn Sie private Renovierungshelfer beschäftigen, müssen Sie nicht nur von vornherein den Anschein von Schwarzarbeit vermeiden. Sie müssen auch unbedingt für einen ausreichenden Schutz Ihrer Mitstreiter sorgen. Wichtig ist insbesondere eine Versicherung für Unfälle auf der Baustelle beziehungsweise auf dem Hin- oder Rückweg.

Eine entsprechende Police sollten Sie entweder noch vor Baubeginn oder unmittelbar nach dem Start der Arbeiten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen. Hier benennen Sie die Helfer namentlich und entrichten einen Betrag je Arbeitsstunde, der von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich hoch ausfällt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Helfer insgesamt nicht mehr als 40 Stunden auf der Baustelle ist.

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