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Grillen auf dem Balkon: Welche Vorschriften gibt es?

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Grillen auf dem Balkon: Welche Vorschriften gibt es?

05.07.2013, 12:52 Uhr | bf (CF)/ses

Die neue Grillsaison hat begonnen und jeder freut sich auf das leckere Steak zum Feierabendbier. Doch wenn die gesamte Nachbarschaft gleichzeitig grillt, ist Ärger oft programmiert. Viele wissen aber auch gar nicht, dass es grundlegende Richtlinien für das Grillen auf dem Balkon und im heimischen Garten gibt. Im Folgenden erfahren Sie alles Wissenswerte zum Grillen auf dem Balkon.

Grillen auf dem Balkon: Gibt es genaue Vorschriften?

Auch Mietshausbewohner möchten im Sommer nicht auf den Grillgenuss verzichten. Wer dann auf dem Balkon den Holzkohlegrill anwirft, macht sich keine Freunde, da der Qualm und Rauch in die Nachbarwohnungen eindringt. Laut dem Geschäftsführer des Mieterschutzbundes Claus O. Deese gibt es "keine bundesweit einheitlichen Rechtsvorschriften, die regeln, wie oft gegrillt werden darf. Daher gibt es immer wieder Fälle, in denen sich nicht gütlich geeinigt werden konnte, und die Gerichte einschreiten mussten“, erklärt er.

Beim Grillen auf dem Balkon gilt es gewisse Vorschriften zu beachten (Quelle: imago\Revierfoto)

Beim Grillen auf dem Balkon gilt es gewisse Vorschriften zu beachten (Quelle: Revierfoto/imago)

Das Landgericht Bonn hat ein Urteil gesprochen, wonach im Zeitraum von April bis September einmal im Monat gegrillt werden darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitbewohner zwei Tage im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt werden (AZ: 6 C 545/96). Grundsätzlich muss aber so gegrillt werden, dass niemand beeinträchtigt wird. Ein Elektrogrill dient hier als gute Alternative.

Grillverbot in Mietverträgen

Das Landgericht Essen (AZ: 10 S 438/01) hat in diesem Zusammenhang allerdings ein Urteil gesprochen, wonach es Vermietern erlaubt ist, per Mietvertrag ein Grillverbot auf Balkonen zu verhängen. Dieses Verbot gilt sowohl für einen Holzkohle- als auch für einen Elektrogrill. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots kann der Vermieter eine Abmahnung erteilen und im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung aussprechen.

Allerdings darf ein Grillverbot nicht nachträglich in einen bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden. Um Ärger mit dem Vermieter und Mitbewohnern zu vermeiden, ist es daher unabdinglich, vor dem Angrillen einen Blick in den bestehenden Mietvertrag und die geltende Hausordnung zu werfen.

Tipps für ein perfektes Barbecue

Was erlaubt ist und was nicht

Gestritten wird hier häufig in den Bereichen Recht zur freien Entfaltung, im Persönlichkeits- und Eigentumsschutz, Nachbarrecht oder Immissionsschutzrecht. Grundsätzlich gilt: Grillen ist erlaubt, aber nur, solange keiner sich beeinträchtigt fühlt. Eine hohe Rauchentwicklung ist deshalb verboten. Beachtet man dies nicht, kann sogar eine Geldbuße fällig werden. Tipp: Qualmentwicklung kann durch die Verwendung von Alufolie oder Grillschalen reduziert werden. Bei großen Feiern können Sie auch einfach Ihre Nachbarn mit einladen. Oft lässt sich so eine Einigung finden, um die Gemüter zu besänftigen.

Und was tun, wenn Sie sich selbst von dauerhaft grillenden Nachbarn belästigt fühlen? Hält sich der Nachbar nicht an die Vorschriften, können Sie rechtlich dagegen vorgehen. Um einen langjährigen Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, sollte Sie aber in jedem Fall zunächst lieber mit einem persönlichen Gespräch versuchen. Oft lenkt der Nachbar ein und reduziert das Grillen von sich aus.

Lärm in Grenzen halten – Zeiten beachten

Ist eine Grillfeier erst einmal in vollem Gange, vergisst man oft die Zeit und die eigene Umgebung. Trotzdem gilt es auch da ein paar Regeln zu beachten: Im Rahmen der örtlichen Lärmschutzverordnungen darf ein Mieter tagsüber auf seinem Balkon essen und trinken und sich in angemessener Lautstärke unterhalten. Partys dürfen auch gefeiert werden, solange dies nicht zur Regel wird und die Nachbarn sich nicht gestört fühlen.

Ab 22.00 Uhr gilt die Nachtruhe, die besagt, dass nach dieser Zeit auf dem Balkon nicht weitergefeiert werden darf - auch nicht in normaler Gesprächslautstärke. Entweder sollten die Feiernden ganz gedämpft reden oder sich nach Innen begeben. Bis 22 Uhr darf sich allerdings niemand über lebhafte Gespräche oder Gläserklirren beschweren.

05.07.2013, 12:52 Uhr | bf (CF)/ses

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