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Renovieren beim Auszug - Darauf müssen Sie achten

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Umzugsvorbereitungen

Renovieren beim Auszug: Darauf müssen Sie achten

28.08.2013, 14:21 Uhr | ak (CF)

Renovieren beim Auszug aus einer Wohnung ist mit unter das Lästigste, was sich Mieter vorstellen können. Noch immer gibt es in vielen Mietverträgen Klauseln, wonach der Mieter seine Wohnung komplett streichen muss, wenn er auszieht. Allerdings gibt es immer wieder Gerichtsurteile, die besagen, dass diese Verträge ungültig sind und Sie bei einem Auszug daher nicht mehr streichen brauchen. Wir erklären Ihnen, was beim Auszug wirklich gemacht werden muss.

Grundsätzlich gilt: Laut Gesetz ist der Vermieter für Renovierungsarbeiten zuständig, er kann sie aber unter Umständen an den Mieter abwälzen - allerdings muss das im Rahmen und zumutbar bleiben.

Renovieren vor dem Auszug: Was sie beachten sollten (Quelle: imago\emil umdorf)

Renovieren vor dem Auszug: Was sie beachten sollten (Quelle: emil umdorf/imago)

Zulässig ist laut focus.de die Klausel: „Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen.“ Unrechtmäßig wird es aber, wenn in einem Mietvertrag zu starre Fristen festgeschrieben sind. Dann verliert der Vertrag nachträglich seine Wirkung.

Selber tapezieren: So geht es ganz einfach

Abgesegnet sind vom Bundesgerichtshof jedoch viele neuere Mietverträge, die für Schönheitsreparaturen Formulierungen vorsehen wie "in der Regel... spätestens nach" oder "normalerweise alle drei Jahre". (Umzug: So berechnen Sie die Kosten)

Alles zum Thema Umzug

BGH: Streichen der Wohnung nicht mehr nötig

Zugleich entschied der Bundesgerichtshof (BGH) laut sueddeutsche.de, dass ein Mieter habe sogar Anspruch auf Kostenerstattung habe, wenn er wegen einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag gar nicht zur Endrenovierung verpflichtet gewesen wäre (Az.: VIII ZR 302/07). Die Richter entschieden, dass der Vermieter dem Mieter in einem solchen Fall die entstandenen Kosten erstatten müsse - also entweder Kosten für einen beauftragten Handwerksbetrieb oder die Materialkosten, falls der Mieter die Renovierung selbst erledigt hat.

BGH: Mieter müssen beim Auszug nicht renovieren

Unwirksam sind nach Angaben des Mieterschutzbundes e.V. auch Klauseln im Mietvertrag, wonach der Mieter beim Auszug die Wohnung komplett weiß streichen muss (BGH VIII ZR 198/10). Der Vermieter darf den Richtern zufolge zwar Vorgaben machen, die Farbe weiß allein schränke den Mieter aber zu sehr ein. Auch Türen und Fenster müssen Sie nicht von außen streichen (VIII ZR 210/08), Tapeten beim Auszug entfernen ist ebenfalls hinfällig(VIII ZR 152/05). (Übergabeprotokoll - Klarheit bei Mieter und Vermieter)

Beschädigungen müssen ausgebessert werden

Eine Ausbesserung der Wohnung ist aber im Falle von kleinen Unfällen und Beschädigungen Pflicht. Dazu zählen etwa Kratzspuren von Haustieren im Parkett oder größere Flecken auf dem Teppichboden. Da die Abnutzung über das normale Wohnen hinaus geht, zählen diese Schäden nicht zu den regulären. Bei vielen Mankos in der Wohnung übernimmt aber oftmals Ihre Haftpflichtversicherung die Sachschäden. (Mietwohnung kündigen: So geht`s)

Zuhause.de: Alles zum Thema Renovieren und Umbau
Zuhause.de: Tipps für das Übergabeprotokoll in der Mietwohnung

28.08.2013, 14:21 Uhr | ak (CF)

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