09.08.2013, 16:48 Uhr | dpa
Eine Behörde darf man auch mal scharf kritisieren - zumindest wenn niemand diffamiert wird. Dies könne von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Hintergrund ist das Urteil gegen zwei Mitglieder des Flüchtlingsrats Brandenburg. Die Organisation hatte der Sachbearbeiterin eines städtischen Rechtsamts zum "Antirassismustag 2010" im Internet einen "Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus" verliehen. Grund: Die Behörde habe einem Flüchtling unterstellt, eine Gehörlosigkeit vorzutäuschen, um ihm die Aufenthaltserlaubnis zu verweigern.
Das Potsdamer Amtsgericht hatte die Flüchtlingshelfer deshalb wegen übler Nachrede verurteilt. Der Frau habe kein ärztliches Attest vorgelegen, sie habe nicht absichtlich Fakten ignoriert. Die Verfassungsrichter sahen hier den "Sachbezug zum kritisierten Geschehen", selbst wenn die Kritik scharf und überzogen gewesen sei. Gerichte müssten auch berücksichtigen, "dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist"(1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Beschluss vom 24. Juli 2013). Nun muss das Amtsgericht Potsdam erneut entscheiden.
Quelle: dpa
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