
26.11.2012, 16:11 Uhr | Zeljka Tomsic
Wenn der Urlaub nicht das hält, was er verspricht, ziehen so manche vor Gericht. Mal war das Hotelzimmer in den Augen des Gastes eine Absteige, mal war das Essen zu schlecht. Die Kreuzfahrtbranche bleibt von solchen Klagen ebenfalls nicht verschont. Doch einige Rechtsfälle sind so kurios, dass es kaum Aussicht auf Minderung oder gar Erstattung des Reisepreises gibt. Wir haben für Sie die skurrilsten Kreuzfahrt-Klagen gesammelt - schauen Sie sich diese auch in unserer Foto-Show an.
Ja, so eine Kreuzfahrt ist toll, man steuert romantische Häfen an - dieser Gedanke schwirrte wohl einer Dame im Kopf herum, als sie sich für eine Asien-Kreuzfahrt entschied. Doch weit gefehlt. Stattdessen legte das Schiff fast nur in Containerhäfen an, hinzu kam der erhöhte Lärmpegel. Aus diesem Grund forderte sie 20 Prozent Preisminderung. Doch das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 270/11) entschied zu Gunsten des Reiseveranstalters. Schließlich sichere die Reederei bei der Beschreibung des Hafens keinen besonderen Liegeplatz zu. Auch die Geräuschkulisse ist bei Schifffahrten schlichtweg unvermeidbar.
Apropos Lärm, das scheint ein häufiger Beschwerdegrund zu sein. Darüber ärgerte sich auch ein Paar, das 2007 eine Mittelmeer-Kreuzfahrt unternahm. Ihre Argumente: Während der Fahrt seien die Geräusche aus dem Maschinenraum absolut unerträglich gewesen, begleitet von Vibrationen und starken Schiffsschwankungen. Dennoch entschied das Amtsgericht München (Az.: 242 C 16587/07) nicht zu Gunsten der Kläger, da wie im vorangehenden Fall diese Umstände hinzunehmende Unannehmlichkeiten sind.
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Was tun, wenn die Beschreibung im Katalog nicht mit dem Bild vor Ort entspricht? Natürlich klagen! Das dachte sich auch ein Passagier, der 2008 eine Arktis-Kreuzfahrt buchte und dabei durch "meterdickes Packeis" kreuzen wollte. Leider führte Mutter Natur etwas völlig anderes im Schilde und bescherte den Reisenden milde Temperaturen, so dass weit und breit keine Eisschollen zu sehen waren. Dennoch entschied das Gericht in Hamburg (Az.: 9 U 92/08) zu dessen Gunsten und der Veranstalter musste einen Teil des Reisepreises erstatten - trotz des Hinweises, dass es bei extremen Witterungs- oder Wetterverhältnissen zu Änderungen kommen könnte. Schließlich hätte man dies auch anders deuten können: Eventuell noch mehr Packeis als erwartet?
Während eines Landgangs im Hafen von Fort de France (Martinique) wurden einer Passagierin die Video- und Fotoausrüstung sowie Geld und Papiere entrissen. Und dann soll die Reederei nicht einmal für den Schaden aufkommen - trotz der Abweichung beim Reiseprogram, so dass statt in Philipsburg auf St. Martin in dem besagten Fort de France auf Martinique angelegt wurde. Das Amtsgericht Bremen (Az.: 4 S 432/01) kam zum Entschluss, dass das Raubrisiko in beiden Städten gleichzusetzen ist. Außerdem hätte sich solch ein Überfall überall ereignen können, auch in Deutschland.
Wird ein Schild mit der Warnung "Vorsicht, nasser Boden!" aufgestellt, heißt dies nur eins: Hier besteht akute Rutschgefahr. Wer trotz des Hinweises stürzt, hat somit Pech gehabt. Im vorliegenden Rechtsfall (Az.: 36 C 477/07) fiel eine Frau beim Übergang vom Pool- zum Innenbereich unsanft zu Boden und brach sich dabei die rechte Hand. Da die Passagierin vorgewarnt war, sprach ihr das Amtsgericht Offenbach keinen Schadensersatz zu. Wer nicht sehen will, muss offenbar leiden - und zwar in jeder Hinsicht!
So ein Ehestreit an Weihnachten kann schon mal die Festtagslaune vermiesen. Doch wer lässt gleich den Kopf hängen und storniert die anstehende Kreuzfahrt? Solch ein Zwischenfall ereignete sich 1999. Nach dem Zoff wollte die Frau den Mann verlassen, woraufhin er in eine tiefe Depression fiel und sich zu dieser Tat entschloss. Um die Reiserücktrittskosten erstattet zu bekommen, ließ er sich seine depressive Stimmung zudem vom Arzt attestieren. Doch für die Versicherung nicht Grund genug, da diese nur im Falle von schwerer Erkrankung zahlt. Auch das daraufhin eingeschaltete Amtsgericht München (Az.: 181 C 15698/00) führte nicht zur Wende. Der Richter war eher der Auffassung, dass ihn die Kreuzfahrt wieder froh gestimmt hätte.
Eine Kreuzfahrt ohne Pommes, darf das passieren? Dies dachten sich die beiden Passagiere, die nach ihrer Reise vor das Hamburger Gericht zogen. Allerdings ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall (Az.: 8B C 419/09) handelte es sich um eine Nil-Kreuzfahrt und da Kartoffeln in Ägypten nicht landesübliche Beilagen sind, muss man dies als hinzunehmende Unannehmlichkeit abhaken. Tja, da blieb dem Paar wohl nichts anderes übrig, als sich nach dem Rückkehr schleunigst ins Fast-Food-Restaurant zu begeben, damit es nicht zu irgendwelchen Mangelerscheinungen kommt - auch wenn das Bordmenü ja sonst recht abwechslungsreich war.
Wird eine Kabine für drei Personen gebucht, müssen in der Regel auch drei Schlafplätze vorhanden sein. Nicht in dem vorliegenden Fall. Der Tochter stand nur ein viel zu kurzgeratenes Sofa zur Verfügung. So blieb der Familie nichts anderes übrig, als sich zu dritt ins Doppelbett zu quetschen. Hinterher gab es eine satte Klage. Zu Recht! Das Gericht in Offenbach (Az.: 31 C 6017/00) sprach ihnen aufgrund nicht ausreichender Schlafmöglichkeiten eine Preisminderung von 35 Prozent zu.
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Quelle: Zeljka Tomsic
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