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Uli Hoeneß kommt vorzeitig frei - Termin für Entlassung steht fest


Termin steht fest
Gericht bestätigt: Hoeneß kommt vorzeitig frei

Von t-online, afp
Aktualisiert am 18.01.2016Lesedauer: 2 Min.
Grund zur Freude für den früheren FCB-Präsidenten: Uli Hoeneß wird vorzeitig entlassen.Vergrößern des BildesGrund zur Freude für den früheren FCB-Präsidenten: Uli Hoeneß wird vorzeitig entlassen. (Quelle: imago-images-bilder)
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Frohe Kunde für Uli Hoeneß: Wie das Landgericht Augsburg mitteilte, kommt der frühere Präsident des FC Bayern München schon im kommenden Monat wieder auf freien Fuß.

Demnach wird Hoeneß am 29. Februar vorzeitig aus der Justizvollzugsanstalt Landsberg entlassen. Die Entlassung erfolge zur Bewährung, Hoeneß dürfe sich innerhalb von drei Jahren nichts zu Schulden kommen lassen.

Antrag auf "Halbstrafe"

Die Entscheidung war bereits erwartet worden. Nachdem der Anwalt des Fußballmanagers bereits im November mitgeteilt hatte, dass Hoeneß einen Antrag auf sogenannte Halbstrafe gestellt habe, wurde ab Mitte Januar mit einem Beschluss gerechnet.

Kein Kommentar zu Bayern-Comeback

"Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt", erläuterte das Gericht nun. Hoeneß war wegen Hinterziehung von 28,5 Millionen Euro Steuern zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden und hatte seine Strafe am 2. Juni 2014 angetreten.

FC-Bayern-Sprecher Markus Hörwick wollte sich auf Anfrage nicht zu einem möglichen Comeback äußern. Der FC Bayern habe die Causa Hoeneß in der gesamten Zeit nicht kommentiert, sagte Hörwick.

Bei der Hauptversammlung 2014 hatte der FC Bayern den Nachfolger von Hoeneß, Karl Hopfner, nur für zwei statt der üblichen vier Jahre zum Präsidenten gewählt. Hopfer hatte zudem wiederholt gesagt, nicht gegen Hoeneß antreten zu wollen, falls dieser wieder eine Führungsposition anstreben sollte.

Nach den ersten Monaten im geschlossenen Vollzug ist Hoeneß seit rund einem Jahr Freigänger, arbeitet tagsüber in der Jugendabteilung des deutschen Rekordmeisters in München und muss nur noch zum Schlafen hinter Gitter. An den Wochenenden darf er bei seiner Familie sein.

Gericht bestätigt besondere Umstände

Nach dem Strafgesetzbuch können Häftlinge unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach Verbüßung der halben Strafe entlassen werden.

Bedingung ist, dass der Verurteilte Ersttäter ist und die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben, dass besondere Umstände vorliegen. Dies sah das Gericht nun als gegeben an.

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