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Häufig vorkommende Renten-Irrtümer

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"Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwerrente"

Richtig ist: Seit der Reform des Hinterbliebenenrechts im Jahr 1986 sind Frauen und Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners besteht immer ein Anspruch, wenn dieser bereits eine Rente bezogen hat oder bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehegatten kann jedoch eigenes Einkommen angerechnet werden. Eingetragenen Lebenspartnern stehen ebenfalls Hinterbliebenenrentenansprüche zu. (Deutsche Rentenversicherung)


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