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BGH: Zusatzgebühren für Pfändungsschutzkonten unzulässig

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BGH: Zusatzgebühren für Pfändungsschutzkonten unzulässig

14.11.2012, 10:45 Uhr | dpa

Karlsruhe/Berlin (dpa) - Wer einer Pfändung unterliegt, kann nur noch Geld vom "P-Konto" abheben. Die Konten belegten die Banken bisher mit saftigen Gebühren. Das hat der Bundesgerichtshof nun verboten. Betroffene können sich bereits gezahlte Gebühren zurückholen.

Banken und Sparkassen dürfen künftig keine übertrieben hohen Gebühren für sogenannte Pfändungsschutzkonten ("P-Konten") erheben. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in zwei Verfahren entschieden. Danach dürfen Bankkunden mit laufender Pfändung nicht mit zusätzlichen Kontoführungsgebühren belastet werden (Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

Die Kreditwirtschaft sagte zu, die BGH-Urteile umzusetzen und bei der Gestaltung ihrer Entgeltmodelle zu beachten. Allerdings verwiesen Banken und Sparkassen darauf, dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten von "P-Konten" nicht mehr möglich sei. Die Institute seien daher gezwungen, den Mehraufwand auf alle Kunden umzulegen.

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Im Sommer 2010 wurde der Pfändungsschutz für Girokonten verbessert. Ein zum "P-Konto" umgewandeltes Girokonto wird für Kunden eingerichtet, die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Sie sollen trotz Pfändung Zahlungen über das Konto abwickeln und Bargeld abheben können. Nach Angaben der Kreditwirtschaft wurden Gerichte so erheblich entlastet, diese Aufgabe sei aber auf Banken und Sparkassen "abgewälzt" worden. Die Prüfungen seien sehr aufwändig. Für Umwandlung und Führung eines "P-Kontos" wurden Zusatzgebühren fällig. Vereinzelt haben Institute nach Angaben aus der Branche mehr als 25 Euro im Monat zusätzlich berechnet. Der BGH kippte nun die umstrittenen Entgeltklauseln.

Inhaber eines P-Kontos können schon gezahlte Zusatzgebühren jetzt zurückfordern. Betroffene sollten ihre Bank schriftlich auffordern, ihrem Konto das Geld gutzuschreiben, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Einen Musterbrief dafür finden Betroffene auf der Internetseite der Verbraucherzentrale. Mit in den Umschlag gehören Kontoauszüge, die die Zahlung beweisen. Zwei Auszüge genügen: einer aus der Zeit vor der Zusatzgebühr und einer aus der Zeit danach. Gibt es eine schriftliche Umstellungsvereinbarung, in der die Bank dem Kontoinhaber den höheren Preis für das P-Konto mitteilt, genügt auch die als Beweis.

Quelle: dpa

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