08.01.2013, 15:08 Uhr | dpa-tmn, dpa
Kunden des Marktführers bei Lebensversicherungen können auf Geld von der Allianz hoffen. Das Unternehmen hat eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) zurückgezogen. Damit ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2011 rechtskräftig, nach dem der Versicherer unter anderem gekündigte und beitragsfrei gestellte Policen falsch abgerechnet hat.
Demnach haben Kunden der Allianz Lebensversicherungs-AG unter anderem einen zu niedrigen Rückkaufwert für gekündigte Versicherungen bekommen. Im Großteil der Fälle steht Kunden nach Angaben der Allianz jedoch eine höhere beitragsfreie Versicherungssumme zu. Dabei handle es sich um rund 900.000 Verträge.
Ein Sprecher der Versicherung kündigte an, betroffene Kunden zu entschädigen. Ihm zufolge wird dafür insgesamt eine Summe von bis zu 117 Millionen Euro fällig.
Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig gekündigt hat, hat demnach nun Anspruch auf Rückerstattung nicht ausgezahlter Beträge. Schätzungen der Verbraucherzentrale Hamburg zufolge können Verbraucher durchschnittlich mit einer Erstattung von 500 Euro rechnen. Dafür müssten die betroffenen Kunden aber selbst aktiv werden.
"Sie müssen das Geld von der Versicherung einfordern", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Entsprechende Forderungen sollten Verbraucher schriftlich geltend machen. Dazu könnten sie einen Musterbrief ausfüllen, den die Verbraucherzentrale auf ihrer Homepage bereitgestellt hat. Darin müssten Kunden unter anderem angeben, wann sie ihren Vertrag gekündigt und wie viel Geld sie danach ausgezahlt bekommen haben.
Gute Chancen auf Erstattung haben den Angaben zufolge alle Kunden, die ihren Vertrag nach 2009 gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben. "Bei allen anderen könnten die Ansprüche verjährt sein", sagt Castelló. Allerdings sollten es diese Kunden dennoch versuchen, die Gelder zurückzufordern. "Die Versicherung könnte die Gelder ja trotzdem erstatten."
Das OLG hatte mit seinem Urteil die Ansicht der Verbraucherschützer bestätigt, nach der bis Ende 2007 verwendete Versicherungsklauseln zu Kündigung, Beitragsfreistellung und Stornoabzug unwirksam sind.
Quelle: dpa-tmn, dpa
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