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Altersbegrenzung für Anrecht auf Betriebsrente unwirksam


Bundesarbeitsgericht
Niedrige Altersgrenze bei Betriebsrente gekippt

Von afp, t-online, dpa
18.03.2014Lesedauer: 1 Min.
Antrag auf Betriebsrente: Müssen Arbeitgeber die Betriebsrente an die Inflation anpassen?Vergrößern des BildesDie Altersbegrenzung für das Anrecht auf die Betriebsrente ist unwirksam (Quelle: imago/südraumfoto)
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Ältere Mitarbeiter dürfen nicht unangemessen von Leistungen aus der Betriebsrente ausgeschlossen werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt hervor (Az.: 3 AZR 69/12). Demnach verstößt die Bedingung einer zehnjährigen Wartezeit bis zum 55. Lebensjahr gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

In dem vorliegenden Fall war eine Frau seit 1999 bei einer Bank in Baden-Württemberg beschäftigt und hatte dort Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Ausscheiden mit 65 Jahren zugesagt bekommen. Voraussetzung war aber, dass Arbeitnehmer bereits mit 55 Jahren zehn Jahre Betriebszugehörigkeit hinter sich hatten. Dagegen klagte die Mitarbeiterin.

Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Wie nun das BAG betont, schließt die Regelung der Bank schon Arbeitnehmer aus, die zu Beginn ihrer Arbeit für das Kreditinstitut 45 Jahre alt waren. Diese könnten dann aber immerhin "noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein". Eine solche Regelung sei deshalb unangemessen und führe "zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters". Sie verstoße somit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und sei unwirksam.

Bislang hatte das BAG betriebliche Versorgungsordnungen gebilligt, die Arbeitnehmer ausschließen, die erst mit 50 oder mehr Jahren in den Betrieb einsteigen. Im neuen Fall kommt die Unwirksamkeit der Altersgrenze nun dennoch einer Mitarbeiterin zugute, die zu Beginn ihrer Arbeit bei der Bank 54 Jahre alt war.

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