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Fonds: Verbraucherzentrale mahnt Deka und Union Investment ab

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Verbraucherzentrale mahnt Deka und Union Investment ab

05.06.2013, 13:06 Uhr | t-online.de

Deka und Union Investment: Abmahnung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Quelle: imago/Heike Schreiber-Braun; Fredrik von Erichsen/dpa)

Deka und Union Investment: Abmahnung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Quelle: imago/Heike Schreiber-Braun; Fredrik von Erichsen/dpa)

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat nach Informationen des "Handelsblatts" die Fondsgesellschaften Deka und Union Investment abgemahnt. Grund sind die in den Geschäftsbedingungen von häufig vertriebenen Fonds festgelegten erfolgsabhängigen Gebühren. Sie sind von den Kunden zu zahlen, wenn das Fondsmanagement selbstgesteckte Ziele erreicht. Die Verbraucherschützer halten diese Gebühren jedoch für unzulässig.

"Die vermeintlichen Erfolgsgebühren sind häufig völlig intransparent und werden teils auch bei Verlusten fällig", sagte Markus Feck, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale NRW, der Zeitung. Früher seien die sogenannten Performance Fees nur bei Produkten für institutionelle Anleger üblich gewesen. In den vergangenen Jahren hätten jedoch immer mehr Fonds-Anbieter die Gebühren auch für Privatkunden eingeführt, hieß es.

Viele Fonds-Gebühren landen beim Vertrieb

Grund sei die zunehmende Gier der Verkäufer gewesen, gab das "Handelsblatt" Äußerungen eines Branchenkenners wieder. Der komplette Ausgabeaufschlag und ein Gutteil der Verwaltungsgebühren landet demnach nicht bei den Gesellschaften, sondern beim Vertrieb. Lediglich die Performance Fee verbleibe vollständig beim Fondsanbieter.

Die Ratingagentur Morningstar rechnete für das "Handelsblatt" aus, dass die Gesamtkostenquote deutscher Aktienfonds derzeit bei 1,58 Prozent liegt. 2007 waren es nur 1,38 Prozent. Während die Gebührenbelastung bei deutschen Produkten also gestiegen ist, sank sie bei internationalen Standardwerten leicht um 0,07 Prozent.

Gebühr an sich ist zulässig

Rechtlich seien die Erfolgsgebühren nicht zu beanstanden, deshalb konzentrierten sich die Verbraucherschützer auf die Formulierungen, hieß es. Sie müssten gemäß dem Transparenzgebot nach § 307 BGB der "Erkenntnisfähigkeit eines Durchschnittskunden genügen." Bei der Deka könne der Kunde jedoch nicht erkennen, wie viel er zahlen müsse, so die Verbraucherzentrale. Eine Berechnungsformel oder ein Zeitpunkt seien nicht angegeben. Eine Unterlassungserklärung habe die Gesellschaft vorerst nicht abgeben wollen.

Der Fondsgesellschaft Union Investment wirft die Verbraucherzentrale ebenfalls vor, keinen konkreten Zeitpunkt für den Vergleich mit dem Referenzwert zu nennen. Außerdem seien in den Geschäftsbedingungen englische und komplizierte Begriffe enthalten, die für den Durchschnittsanleger nicht verständlich seien. Union Investment erklärte unter anderem, die Formulierungen seien "aufsichtsrechtlich genehmigt" und es sei unverständlich, wieso die Verwendung vorgeschriebener behördlicher Muster abgemahnt werde, meldet das "Handelsblatt".

Erster Erfolg vor Gericht

Die Verbraucherschützer wollen jedoch gegen weitere Fondsanbieter vorgehen. Deka und Union gehören zu den größten, weshalb sie vermutlich zuerst ausgewählt wurden. Vor Gericht haben die Abmahner laut Zeitung Anfang Mai nun schon einmal etwas Boden gut gemacht. In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-24 O 185/12) hätten die Richter es Union Investment untersagt, bestimmte Kosten aus dem Sondervermögen - also mit dem Geld der Kunden - zu bezahlen.

05.06.2013, 13:06 Uhr | t-online.de

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