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Bezugsrecht

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Bezugsrecht

24.05.2012, 10:35 Uhr

Recht der Aktionäre, im Zuge einer Kapitalerhöhung ihrer Aktiengesellschaft eine bestimmte Anzahl junger Aktien zu erwerben und dadurch ihren Anteil am Grundkapital konstant zu halten.

Das Bezugsrecht gibt einem Aktionär das Recht, bei einer Kapitalerhöhung eine bestimmte Anzahl junge Aktien zu erwerben. Dadurch wird gewährleistet, dass er seinen Anteil am Grundkapital konstant halten kann. Die Anzahl der jungen Aktien, die jedem Aktionär zustehen, ergibt sich aus dem sog. Bezugsverhältnis - d. h. der Relation Altaktien zu jungen Aktien -, das sich rechnerisch aus dem Umfang der Kapitalerhöhung ableitet und in der Regel vom Vorstand bekannt gegeben wird. Erhöht ein Unternehmen zum Beispiel sein Kapital von 10 auf 11 Millionen Euro, kann der Altaktionär für zehn alte Aktien eine junge Aktie beziehen.


Aktionäre erhalten ein Bezugsrecht bei

  • einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen,
  • einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,
  • der Ausgabe von Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder
  • der Emission von Genussscheinen.

Die Aktionäre können innerhalb einer ebenfalls vom Vorstand bekannt gegebenen Bezugsfrist (mindestens zwei Wochen) das Bezugsrecht ausüben oder es an der Börse verkaufen. Der Wert des Bezugsrechts lässt sich rechnerisch ermitteln, unterliegt jedoch nach dessen Handelsaufnahme an einer Börse den Gesetzen von Angebot und Nachfrage.

Am ersten Handelstag des Bezugsrechts wird der rechnerische Wert des Bezugsrechts vom Kurs der alten Aktien abgezogen. Für den Aktionär ergibt sich daraufhin eine Vermögensumschichtung, jedoch keine Vermögensänderung.

Im Rahmen der Deregulierung des Aktienrechts wurde für die sog. „kleine AG“ die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses geschaffen: Das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen ist in diesem Fall ausgeschlossen, wenn die Kapitalerhöhung 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt oder der Ausgabepreis der jungen Aktien den der alten nicht wesentlich unterschreitet. Somit ist gewährleistet, dass der Altaktionär auch nach der Kapitalerhöhung seinen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zumindest annähernd hält; eine Kapitalverwässerung ist also praktisch ausgeschlossen.

Verwandte Begriffe
Aktie
Aktiengesellschaft (AG)
Ausgabepreis
Bezugsverhältnis (Optionsscheine)
Börse
Genussscheine
Junge Aktie
Kapitalerhöhung
Kapitalverwässerung
Kurs


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Quelle: Deutsche Börse Frankfurt/dpa

24.05.2012, 10:35 Uhr

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