Urteil
Arbeitslose dürfen genauer kontrolliert werden31.10.2007, 14:06 Uhr | AFP / onWirtschaft, 31.10.2007, t-online.de
Formular zu Steuererklärung (Foto: dpa) Arbeitslose müssen künftig häufiger mit einer Kontrolle ihrer Nebeneinkünfte rechnen. Nach einem in München bekannt gegebenen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) können die Finanzämter die Arbeitsagentur einfacher über solche Einkünfte informieren. Die zugrundeliegende Gesetzesvorschrift steht auch im Einklang mit dem Grundgesetz, wie die obersten Finanzrichter befanden (AZ: VII B 110/07).
Öffentliches Interesse wiegt schwerer
Generell sind die Angaben in der Steuererklärung und auch die Ergebnisse einer Betriebsprüfung durch das Steuergeheimnis geschützt. Die Abgabenordnung sieht aber Ausnahmen vor, etwa zur Bekämpfung von Geldwäsche, illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, sowie zur Bemessung der Sozialbeiträge. Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz für die Bewilligung oder Rückforderung öffentlicher Leistungen vor. Nach der BFH-Entscheidung ist dies auch mit dem Grundgesetz vereinbar: Das öffentliche Interesse, Leistungsmissbrauch zu verhindern, wiege schwerer als das Recht der Betroffenen auf Schutz ihrer Daten ("informationelle Selbstbestimmung").
Steuerzahler wehrte sich gegen Weitergabe der Informationen
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitsloser in mehreren Monaten der Jahre 2002, 2003 und 2004 Arbeitslosengeld erhalten, in den selben Jahren aber auch erhebliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wollte das Finanzamt die Arbeitsagentur über diese Einkünfte informieren. Dagegen wehrte sich der Steuerzahler mit dem Hinweis, er habe nicht durchgehend Arbeitslosengeld bekommen. Die Einkünfte habe er in Monaten ohne Arbeitslosengeld erzielt.
Nur bei Verdacht auf Sozialbetrug
Der BFH erklärte nun, es sei aber nicht Aufgabe der Finanzbehörden, dies zu prüfen. Der Schutz vor Leistungsmissbrauch laufe daher ins Leere, wenn die Finanzämter solche Daten erst dann weiterleiten würden, wenn sie fest von einem Sozialbetrug ausgehen. Zulässig sei die Weitergabe der Steuerdaten daher immer schon dann, wenn dies den Sozialbehörden helfe, die Sache zu klären.
31.10.2007, 14:06 Uhr | AFP / onWirtschaft, 31.10.2007, t-online.de
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