101 Fragen für Gründer
Gewerbesteuer-Änderungen09.02.2009, 11:36 Uhr | FTD, Ulrike Wirtz, T-Online
Wie hoch die neue Gewerbesteuerlast ausfällt, muss sich erst zeigen. (Foto: Imago)
Die wichtigsten Fragen für Gründer und Manager - Frage 61: Wer profitiert von den neuen Regeln der Gewerbesteuer, wer zahlt drauf?
Zwei Gruppen
Die Neuerungen bei der Gewerbesteuer teilen die Wirtschaft künftig in zwei Gruppen. Für die Leasing-Unternehmen gibt es eher gute Nachrichten. Für den Rest erhöht sich die Gewerbesteuerlast - die lässt sich aber mit einer ganz legalen Strategie entschärfen.
Leasing-Gesellschaften
Die Leasing-Gesellschaften profitieren davon, dass sie vom Gesetzgeber unter die Aufsicht für Finanzdienstleistungsinstitute gestellt worden sind und nunmehr grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit sind, soweit sie ihre Investitionen refinanzieren. Mit Fremdkapital arbeitet die Branche erfahrungsgemäß umfänglich und weist entsprechend hohe Sollzinsen dafür aus. Mit dieser Besonderheit begründet der Gesetzgeber denn auch die neue Steuerbefreiung.
Der Rückzieher des Gesetzgebers
Es ist ein Rückzug, nachdem 2007 die Reform der Unternehmenssteuer dafür sorgte, dass die Branche gegenüber der Kreditwirtschaft benachteiligt wurde. Jetzt herrsche wieder Gleichstand, sagt Martin Vosseler vom Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL): "Durch diese Befreiung sollen Leasing-Unternehmen insoweit Banken gleichgestellt werden."
Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro
Dieses Privileg genießt keine andere Branche. Für sie erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nicht nur durch die anteiligen Entgelte für Schulden, sondern auch durch fixe Prozentsätze von bezahlten Mieten, Pachten, Lizenzgebühren und neuerdings die Hinzurechnung anteiliger Leasing-Raten für Maschinenpark, Büromobiliar und ähnliches Geschäftsinventar. Entlastet sind die Gewerbesteuerzahler lediglich durch einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. "Diese Grenze ist schnell erreicht", sagt Steuerberater Gerd Bunzeck von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche in Düsseldorf.
Voll gegen die Zinsschranke
Zusätzlich setzt den Unternehmen die 2008 eingeführte Zinsschranke zu. Die verbietet den Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, Zinsen für Bankdarlehen steuerlich geltend zu machen, obschon diese Zinsen eindeutig Betriebsausgaben sind.
Zinsaufwendungen sind nur noch bis zu 30 Prozent abzugsfähig
Konkret deckelt die neue Zinsschranke den Steuerabzug für Zinsaufwendungen, soweit denen keine Zinserträge gegenüberstehen. Darüber hinaus sind Zinsaufwendungen nur noch bis zur Höhe von 30 Prozent des steuerlichen Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen abzugsfähig. Bunzeck: "Für diesen Betriebsaufwand zahlen Unternehmen somit je nach Rechtsform Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer und außerdem Gewerbesteuer."
Warten auf die ersten Bescheid
Wie hoch genau die neue Gewerbesteuerlast ausfällt, wird sich erst zeigen, sobald die Finanzämter die ersten Steuerbescheide für 2008 versenden. Unliebsamen Überraschungen haben viele Unternehmen bereits vorgebeugt, indem sie ihre Gewerbesteuervorauszahlungen vorsorglich erhöht haben.
Ganz legal in Schach halten
Andere halten die Erhöhung der Bemessungsgrundlage mit gewissen Strategien ganz legal in Schach. Steuerberater Bunzeck: "Eine allgemein praktikable Lösung besteht darin, Verträge über Miete, Pacht, Leasing oder ähnliches aufzubrechen und so von den verschieden hohen Anteilen für die Hinzurechnung zu profitieren. Unterm Strich reduziert sich so die Gewerbesteuerlast spürbar."
Angewandtes Prozentrechnen
Der konkrete Prozentsatz für die Hinzurechnung in Sachen Bemessungsgrundlage beträgt 25 Prozent. Allerdings variiert der Anteil, mit dem der Aufwand anzusetzen ist. Mal kommen nämlich 100 Prozent des Aufwands zum Tragen, mal 65, mal nur 20 Prozent. So sind von den Entgelten für Schulden 25 Prozent der Gesamtsumme hinzuzurechnen. Von den bezahlten Pacht- und Mietzinsen und den Leasing-Raten sind 20 Prozent gewerbesteuerrelevant - wiederum mit 25 auf diese 20 Prozent -, vorausgesetzt es handelt sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Unbewegliche Wirtschaftsgüter
Nutzt ein Unternehmen dagegen unbewegliche Wirtschaftsgüter, also Immobilien, schlagen 65 Prozent von Leasing-, Miet- oder Pachtrate auf die Bemessungsgrundlage durch. Konkret erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 Prozent von 65 Prozent der Rate für die Immobilie.
Teile und herrsche
Diese Unterschiede macht sich zum Beispiel zunutze, wer ein ganzes Gebäude samt Mobiliar gemietet hat und nun den Gesamtvertrag aufteilt in Einzelverträge: für das unbewegliche Wirtschaftsgut Immobilie als solches, gegebenenfalls für Betriebsvorrichtungen wie Lastenaufzüge, für das bewegliche Inventar, also Schreibtische, Stühle, EDV und so weiter.
Hausmeisterservice aus dem Gesamtvertrag herauslösen
Zudem sollte man Dienstleistungen wie den Hausmeisterservice aus dem Gesamtvertrag herauslösen, rät Experte Bunzeck: "Die unterliegen nämlich als Dienstleistung überhaupt nicht der Hinzurechnung. Idealerweise sollten die verschiedenen Leistungen separat vereinbart und abgerechnet werden. Für bestehende Verträge sollte man sich mit Schätzungen helfen."
Auf der Suche nach dem Optimum
Handelsketten können eine andere Form der Optimierung nutzen, um die Basis für ihre Gewerbesteuerzahlungen nicht unnötig wachsen zu lassen. Und zwar sollten im Metier die Mietverträge direkt abgeschlossen werden, statt noch Untermietverträge über Grundstücksgesellschaften zwischenzuschalten. Bunzeck: "Sonst kommt es bei Haupt- und Untermieter zur Hinzurechnung der Miet- beziehungsweise Pachtzahlungen. Bei der Umkonstruktion können sich jedoch neue Haftungskonstellationen ergeben. Das ist also zu beachten."
Factoring und Forfaitierung
Ebenso besteht bei Factoring und Forfaitierung die Möglichkeit, trotz verschärfter Hinzurechnung gewerbesteuersparend zu handeln. Grundsätzlich unterliegt zwar der gesamte Abschlag, den der Verkäufer der Forderung dem Käufer einräumt, zu 25 Prozent der Hinzurechnung beim Forderungsverkäufer. Nach jüngstem Erlass der Finanzverwaltung zum Thema darf dieser Abschlag aber gesplittet werden in die einzelnen Posten, also Verwaltungsaufwand (keine Hinzurechnung), Risikoprämie (keine Hinzurechnung) und Zinsanteil (Hinzurechnung). "Allerdings dürfen die Beteiligten keine Gefälligkeitszahlen bilden, um den Hinzurechnungsbetrag zu minimieren", sagt Bunzeck. "Vielmehr müssen die einzelnen Posten des Abschlags wie unter fremden Dritten vereinbart werden. Das ist auch zu dokumentieren."
BDL fordert Nachbesserung
Zumal davon auszugehen ist, dass die Finanzämter diese gewerbesteuerrelevanten Posten in späteren Betriebsprüfungen genau kontrollieren. Da haben es die Leasing-Geber besser. Dennoch fordert der BDL eine sofortige Nachbesserung. Denn die Befreiung für die Leasing-Branche setzt voraus, dass allein Finanzierungsleasing angeboten wird. "Aber Leasing-Unternehmen haben ein breites Spektrum, das häufig umfangreiche Dienst- und Serviceleistungen rund um die verleasten Güter umfasst", sagt BDL-Vertreter Vosseler. "Angesichts dessen haben viele die Sorge, dieses Ausschließlichkeitsgebot nicht einhalten zu können. Und dann gibt es keine Gewerbesteuererleichterung."
Missmutige Leasing-Geber
Die gleiche Gefahr droht, wenn Leasing-Geber Operating Leasing oder mietähnliche Verträge anböten. Auch hier lässt der Gesetzeswortlaut die Gewerbesteuerfreiheit der Refinanzierung scheitern. Der Begriff Finanzierungsleasing sei auslegungsbedürftig und daher streitanfällig, so Vosseler. "Daher kann ein einziges nicht als Finanzierungsleasing anerkanntes Geschäft dafür sorgen, dass die gesamte Gewerbesteuererleichterung für das Leasing-Unternehmen verloren geht." Und das würde auch die Leasing-Nehmer ärgern. Die Entlastung, sagt Vosseler, "käme in Form geringerer Leasing-Raten auch bei den Leasing-Nehmern an".
09.02.2009, 11:36 Uhr | FTD, Ulrike Wirtz, T-Online
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