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Erbschaft: Zentrales Testamentsregister kommt


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Letzter Wille: Sichere Verwahrung für Testamente kommt

dpa-tmn, t-online, dpa-tmn

Aktualisiert am 10.11.2011Lesedauer: 4 Min.
Letzter Wille: Testamente können ab 2012 zentral registriert werdenVergrößern des BildesTestamente können ab 2012 zentral registriert werden (Quelle: imago-images-bilder)
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Bis zu 20 Prozent der Testamente kommen abhanden, schätzen Experten. Entweder, weil sie nie gefunden werden - oder weil sie jemand verschwinden lässt. Vom 1. Januar 2012 können Verbraucher ihren letzten Willen bei einem Zentralen Testamentsregister eintragen. So will es die Bundesregierung.

Für Ludwig Kroiß liegt der große Vorteil des Zentralen Testamentsregisters auf der Hand: "Wenn der Sterbefall eintritt, kommt alles ans Tageslicht", sagt der Direktor des Amtsgerichts Traunstein. Kein langes Suchen, kein Abhandenkommen der Papiere mehr, stattdessen Gewissheit für Erblasser und Erben. Für den einen ist gewährleistet, dass sein letzter Wille respektiert wird und für den anderen, dass er schneller an den Nachlass kommt. Am 1. Januar wird das bundesweit einheitliche Zentrale Testamentsregister (ZTR) eingeführt und dann bei der Bundesnotarkammer in Berlin geführt.

Testament besser hinterlegen

Das elektronische Register erfasst nur solche Testamente, die bei Notaren und Amtsgerichten hinterlegt sind. Sie müssen die Information darüber an das ZTR melden. Wie das gehen wird, beschreibt Ludwig Kroiß so: "Herr XY hat beim Amtsgericht Traunstein sein Testament hinterlegt. Es wurde am soundsovielten errichtet." Hinzu kommen Personalien, Geburtsstandesamt und Angaben zu demjenigen, der die Urkunde verwahrt. So soll das Papier schnell und sicher gefunden werden. Im Todesfall informiert das ZTR das Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen, wo dessen letzter Wille zu finden ist.

Inhalt des Testaments bleibt geheim

Dessen Inhalt bleibt geheim und wird auch nicht gemeldet. Das ZTR löst jene überkommenen Karteikartensammlungen ab, die derzeit mehr als 5000 Standesämter in der Republik separat führen. Auf gelben Karten im DIN-A4-Format sind dort, fortlaufend nummeriert, hinterlegte Testamente verzeichnet. "Die Nachricht über den Tod wird im Geburtsregister vermerkt. Dabei sieht man, ob eine Verwahrbuchnachricht vorliegt", erläutert der Abteilungsleiter Testamentskartei im Standesamt Frankfurt am Main, Joachim Tryba.

Danach beginnt bisher eine langwierige Informationskette: Das Standesamt schreibt den Notar oder das Amtsgericht an, das die Karte eingereicht hat. Von dort geht eine Info ans Nachlassgericht, das dem Erben Bescheid gibt. Der Ablauf dauert. Nicht nur, weil das Prozedere per Post abgewickelt wird, sondern auch weil die Beurkundung im Standesamt manchmal aus Personalmangel zurückgestellt werden muss, erklärt Tryba.

Schnellere und sicherere Information

Der Computer soll es einfacher und schneller machen. Das Standesamt sendet einen Hinweis ans ZTR, das automatisch die anderen Beteiligten informiert. Im optimalen Fall wissen alle innerhalb von einem Tag Bescheid, sagt Jan Rüger von der Bundesnotarkammer. Die Datenübermittlung soll außerdem Schlamperei und dem Verlust von Urkunden vorbeugen. "Die einen, die Notare, müssen etwas versenden. Die anderen, die Nachlassgerichte wissen, sie bekommen etwas, nämlich das Testament." Das wird nach wie vor mit der Post versandt, den Empfang bestätigen die Gerichte dem Register elektronisch.

Wer seinen letzten Willen zu Hause aufbewahrt, kann die Registrierung nicht nutzen. "Nur für amtlich verwahrte Testamente ist der Staat in der Verantwortung, sie im Sterbefall zu öffnen", begründet das Jan Rüger. Neben Testamenten werden auch andere sogenannte erbfolgerelevante Urkunden in der Datei verzeichnet. Dazu zählen Erbvertrag, Ausschlagung eines Erbes oder Erbverzicht.

Allmähliche Umstellung und geringe Gebühr

Im Unterschied zum kostenlosen Karteikartensystem des Standesamts werden Verbraucher für das ZTR voraussichtlich einmalig 15 Euro zahlen. Die Gebühr deckt bereits mögliche Änderungen ab. Sie können zum Beispiel beim Wechsel des Verwahrorts - etwa von Notar Maier zu Notar Müller - erforderlich werden. Um die Aktualität des ZTR zu gewährleisten, muss der Notar die Veränderung melden.

Deutschland hinkt bei der Einführung des elektronischen Registers hinterher. "Mehr als die Hälfte der EU-Staaten hat es bereits", sagt Jan Rüger von der Bundesnotarkammer. Zum 1. Januar 2012 werden Notare und Amtsgerichte mit dem ZTR arbeiten. Bis 2014 sollen alle Standesämter folgen. Probleme könnte es in kleineren Behörden geben, fürchtet Joachim Tryba, Leiter der Testamentskartei im Standesamt Frankfurt: "Hier und da fehlt die elektronische Anbindung." Innerhalb von sechs Jahren werden Zug um Zug auch die bereits bei den Standesämtern ruhenden Verwahrungsnachrichten in das ZTR eingepflegt. Die gelben Karteikarten haben dann ausgedient, und die Standesämter sparen Personal.

Freibeträge beim Erben

Personen, die etwas vererben wollen, die sogenannten Erblasser, haben neben dem Testament auch die Möglichkeit, einen Erbvertrag aufzusetzen. Wer etwas bekommen soll, bestimmt der Erblasser ganz alleine. Nur wenn ein Testament fehlt, greift die gesetzliche Erbfolge. Beim Vererben kann Erbschaftsteuer anfallen. Bei engen Verwandten gelten hohe Freigrenzen, sodass sie meist keine Steuern zahlen müssen. So haben Ehegatten einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kindern werden jeweils 400.000 Euro nicht steuerlich angerechnet. Enkel kommen immerhin noch auf 200.000 Euro Freibetrag. Sonstige Personen können zwischen 20.000 und 100.000 Euro steuerfrei erben - das hängt von ihrer Steuerklasse ab.

Wird der Freibetrag überschritten, gelten wiederum je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Sätze für die Erbschaftsteuer. Ehegatten, Kinder und Enkel zahlen dann zwischen 7 und 30 Prozent, wobei der höchste Satz erst bei einem Vermögen von mehr als 26 Millionen Euro fällig wird. Bei Dritten kann die Steuer bis zu 50 Prozent betragen, wenn das vererbte Vermögen nach Abzug des Freibetrags noch höher als 13 Millionen Euro ist. Knapp oberhalb des Freibetrags beträgt der Steuersatz hier 30 Prozent. Reichen die Freigrenzen nicht aus, können die Erblasser auch schon zu Lebzeiten Vermögen steuerfrei verschenken.

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