09.11.2012, 14:22 Uhr | dpa
Hamm (dpa) - Eine Krankenkasse darf bei Gewinnspielen ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten keine persönlichen Daten von Minderjährigen zu Werbezwecken erheben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte eine Kasse verklagt, die auf einer Jobmesse Gewinnspiele für Minderjährige angeboten hatte. Auf den Teilnehmerkarten wurden Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten abgefragt. Auch eine Daten-Einwilligungserklärung per Unterschrift war vorgesehen. Nur bei unter 15-Jährigen mussten Erziehungsberechtigte unterschreiben. Die Kasse hatte die Werbung für zulässig gehalten, weil bereits 15-Jährige ihre Krankenkasse selbst wählen dürfen. Dem widersprach das OLG.
Bei Gewinnspielen treffe ein Jugendlicher eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner Daten. Das sei mit der Situation bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen (Az. I-4 U 85/12 vom 20. September).

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Quelle: dpa
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