13.04.2013, 16:18 Uhr | Johannes Büchl, t-online.de
Eine Scheidung bedeutet immer einen Verlust: der irgendwann vorhandene Traum vom gemeinsamen Glück ist geplatzt. Dann aber sollte dem traurigen Ereignis wenigstens nicht mehr Geld hinterhergeworfen werden als unbedingt nötig. Sevtap Oygün, Fachanwältin für Familienrecht aus Nürnberg, hat für t-online.de die besten Tipps zusammengestellt, um die Kosten niedrig zu halten. Denn das eine Trennung viel kosten muss, steht nirgends geschrieben.
Oberste Regel: Einigkeit spart Geld
Viele wird es überraschen angesichts horrend teurer Rosenkriege von Prominenten: Es gibt festgelegte Kosten für eine Scheidung und die sind nicht einmal sehr hoch. Rechtsanwältin Sevtap Oygün sagt: „Leute mit Durchschnittseinkommen zahlen ungefähr 1500 Euro pro Anwalt.“ Noch günstiger wird es, wenn sich nur der einen Anwalt nimmt, der den Scheidungsantrag stellt – und die Eheleute untereinander vereinbaren, sich diese Kosten zu teilen. Ganz ohne Rechtsbeistand geht es in Deutschland dagegen nicht.
Streiten kann man sich aber am Ende einer Partnerschaft über vieles – bei den Folgesachen wie Unterhalt und Vermögensaufteilung kann sich das hinziehen und schwer auf das Ersparte schlagen. Hier ein paar typische Fälle:
Anwaltskosten vorher bezahlen
Die Zustellung des Scheidungsantrags ist ein wichtiger Stichtag. Denn: Das Vermögen, dass die Eheleute zu diesem Zeitpunkt besitzen, muss geteilt werden. Wer den Antrag stellt, kennt diesen Termin ja – und kann die voraussichtlichen Anwaltskosten vorher bezahlen. Um die Höhe der Anwaltskosten hat sich sein Guthabenstand damit zum Stichtag reduziert. Wäre er ausgleichspflichtig, hat er die Gegenseite damit zur Hälfte an seinen Anwaltskosten beteiligt.
Auch die Gegenseite kann diesen Tipp nutzen, muss dafür aber gut über die nächsten Schritte des Partners Bescheid wissen.
Immerhin absetzbar
Rechtzeitig vor der Frist für die Steuererklärung im Mai kommt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Die Kosten, die sich durch die Scheidung ergeben, sind in vollem Umfang absetzbar (Az. 10 K 2392/12 E). Neben der Scheidung als Hauptangelegenheit sind den Richtern zufolge auch solche Kosten unvermeidbar, die bei Unterhalts- und Vermögensklärung entstehen – also sind sie absetzbar.
Kindesunterhalt kostenlos regeln
Sind sich die Partner einig, wer wie viel Unterhalt zahlt – grundsätzlich regelt das die Düsseldorfer Tabelle - , müssen sie das nicht vor Gericht verankern lassen, eine kostenlose Jugendamtsurkunde erfüllt den selben Zweck. So lassen sich gleich mehrere hundert Euro sparen.
Oygün empfiehlt das Jugendamt generell als erste Anlaufstelle für Trennungswillige, wenn Kinder vorhanden sind. Es hat die Aufgabe, zu beraten – und zwar kostenlos.
Teure Hochzeitsgeschenke:
„Eines der schwierigsten Probleme überhaupt“ sagt die Fachanwältin. Denn Präsente zur Hochzeit sind gerne viel wert, aber selten speziell an einen der Partner adressiert. „Generell gilt: Was gemeinsam genutzt werden kann, gilt als gemeinsames Eigentum." Der Umkehrschluss gilt in der Regel auch, aber nicht immer.
Oygün erzählt von teurem Goldschmuck auf einer Hochzeit, den trotzdem nicht die Frau behalten durfte. Er wurde als gemeinsame Kapitalanlage eingestuft. Bei dem Thema sei zudem alles eine „Beweisproblematik“. Das heißt aber auch: Wer sich im Scheidungsfall nachträglich bestätigen lassen kann, dass ein Geschenk für ihn gedacht war, darf den Gegenstand behalten.
Verschwundene Vermögen:
Bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, müssen die Eheleute mindestens ein Jahr lang getrennt leben.
Was aber, wenn ein Partner in dem Jahr plötzlich wild Vermögen verschenkt oder billig verschleudert, das eigentlich aufgeteilt werden müsste? Das eben ist in dieser Zeit nicht erlaubt, sagt die Fachanwältin, auch wenn natürlich in einer Ehe jeder über sein Vermögen frei verfügen dürfe. Aber: „Wenn es für solche Aktionen keinen vernünftigen Grund gibt, wird so getan, als wäre das Vermögen noch da.“ Im Zweifel wird es dann in die Ausgleichsberechnung aufgenommen.
Das Einkommen bei Selbstständigen
Hier kann es ebenfalls knifflig werden. Das Nettoeinkommen bestimmt den Streitwert der Scheidung und daran bemisst sich auch ein eventueller Unterhalt. Während bei Angestellten eine Gehaltsauskunft relativ einfach zu beschaffen ist, können diese Infos bei Selbstständigen kaum überprüft werden.
„Da muss man genau draufschauen, besonders interessant sind plötzliche, hohe Abschreibungen“, sagt die Fachanwältin. Wer den selbstständigen Partner verdächtigt, viel zu geringe Gewinne anzugeben, sollte dies so detailliert wie möglich nachweisen – etwa durch Angaben zu einem Lebensstil, der nur durch höhere Einkünfte möglich sein kann.
Im Zweifel zahlt der Staat
Wer wenig verdient und nur geringes Vermögen hat, kann den Staat bezahlen lassen. „Verfahrenskostenhilfe“ heißt das Stichwort. Wird sie bewilligt, übernimmt die Staatskasse die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten, „egal, wie lange es dauert“, so Oygün.
Verdient der Partner überdurchschnittlich, man selber aber wenig, gibt es auch das Mittel des „Prozesskostenvorschusses“. Dann muss der Bessergestellte die Kosten der anderen Seite tragen – und wird sich wiederum überlegen, ob er den Streit etwa um Unterhaltszahlungen unnötig in die Länge zieht. In beiden Fällen ist es übrigens egal, wer die Scheidung beantragt hat.
Wer bekommt das Haus?
Eine Immobilie gehört allen, die im Grundbuch stehen – in der Regel sind das beide Partner. Ob das Haus damals eigentlich nur von einer Seite finanziert wurde, spielt dann keine Rolle mehr. Wer auszieht, kann auf Nutzungsentschädigung klagen, das aber in der Regel frühestens nach Ende des Trennungsjahres. Wurde das Haus in die Ehe eingebracht und der Partner nicht ins Grundbuch eingetragen, darf er unter Umständen trotzdem weiter dort wohnen. Dafür muss er nachweisen, dass er existenziell auf die Nutzung angewiesen ist – im Extremfall fünf Jahre lang.
Generell gilt: Der Wert des Hauses wird zum Zeitpunkt der Trennung berechnet, beide haben Anspruch auf die Hälfte. Dazu zahlt entweder ein Partner den anderen aus oder es wird verkauft und der Erlös geteilt.
Fallen bei Vereinbarungen
Vorschnell ein Papier unterschreiben und dann am Ende dumm dastehen, ist nach Oygüns Einschätzung eigentlich kaum möglich. Auf manches darf zum Beispiel gar nicht verzichtet werden, etwa den Anspruch auf Trennungsunterhalt. Bei anderen Dingen besteht Formzwang, d.h. die Vereinbarung muss notariell beglaubigt sein.
Bei anderen Vereinbarungen insbesondere Unterhalt und Zugewinnausgleich rät die Rechtsanwältin: „Es sollten ganz transparent die Grundlagen der Vereinbarung aufgenommen werden, zum Beispiel das bekannte Einkommen oder das Vermögen.“ Stellt sich später raus, dass ein Partner getäuscht hat, besteht die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten.
Krach um das Geschäftliche
Mit einer Trennung ist oft auch ein gemeinsames Geschäft Geschichte. „Es wäre natürlich ideal, wenn im Gesellschaftervertrag der Scheidungsfall geregelt ist“, sagt Oygün. Sonst bleiben nur drei Möglichkeiten: Einer muss auszahlen, das Unternehmen wird verkauft und der Gewinn geteilt oder man entschließt sich für eine Auflösung – die schlechteste Lösung, denn dann gehen beide leer aus.
Besser keine Erpressungen
Wer von illegalem Treiben des Partners weiß – ob Schwarzgeld im Ausland oder Tricksereien bei der Steuer – sollte nicht probieren, daraus Gewinn zu schlagen. Denn das Mauscheln fällt bei einer Anzeige auf die Füße, schließlich hat der Partner dem illegalen Treiben vorher willig zugesehen. „Zum Beispiel hat man ja die Einkommenssteuererklärung in der Regel mitunterschrieben“, sagt Oygün.
So hilft der Ehevertrag
Wer schon vorsorglich einen Ehevertrag abschließt, sollte überlegen, ob dort gewisse Dinge vom Vermögensausgleich ausgeschlossen werden. Denn wenn ein Partner eine Praxis oder Kanzlei besitzt, lässt sich über deren Wert lange streiten – die Kostenexplosion ist quasi garantiert. „Bei Fragen des Unterhalts sollte man aber so wenig wie möglich ausschließen“, sagt Oygün. Denn hier könnten Klauseln schnell sittenwidrig und damit hinfällig werden. Übrigens: Ein solcher Vertrag kann natürlich auch jederzeit während der Ehe geschlossen werden.
13.04.2013, 16:18 Uhr | Johannes Büchl, t-online.de
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