03.07.2013, 13:47 Uhr | AFP, dpa, t-online.de
Wer jede Woche zur Familie heimfährt, kann die gefahrenen Kilometer geltend machen - unabhängig von entstandenen Kosten (Quelle: imago/caro)
Wer vom zweiten Haushalt am Arbeitsort wöchentlich zur Familie nach Hause fährt, darf die gefahrenen Kilometer bei der Steuer absetzen - sogar dann, wenn keine eigenen Kosten entstehen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az.: 2013 VI R 29/12). Geklagt hatte ein Beschäftigter der Bahn, der den Großteil der Fahrten vom Arbeitgeber bezahlt bekam.
Zuschüsse, die der Arbeitgeber für die Heimfahrten gewährt, müssen jedoch mindernd auf die Entfernungspauschalen angerechnet werden. Laut Gesetz können bei einer doppelten Haushaltsführung die Wege zwischen Arbeits- und Heimatort für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei wird die Entfernungspauschale mit 30 Cent für jeden Kilometer zwischen den beiden Hausständen errechnet.
Der bei der Bahn beschäftigte Kläger hatte 5200 Euro für 48 Heimfahrten geltend gemacht. Das Finanzamt wollte allerdings nur elf der Fahrten berücksichtigen, für die der Mann sein Auto genutzt hatte. Begründung: Alle anderen Fahrten habe die Bahn bezahlt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) begründete sein Urteil damit, dass die Pauschalen unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt würden und selbst dann beansprucht werden können, wenn dem Steuerzahler für diese Fahrten keine Kosten entstanden sind. Dies sei vom Gesetzgeber gewollt und durch "umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke" gerechtfertigt.
03.07.2013, 13:47 Uhr | AFP, dpa, t-online.de
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