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Praktiker-Pleite: Das müssen Kunden jetzt beachten

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Praktiker-Pleite: Das müssen Kunden jetzt beachten

15.07.2013, 10:14 Uhr | dpa

Nach der Praktiker-Pleite gilt vor allem eins: Kunden sollten nicht mehr auf Vorkasse bestellen.

Nach der Praktiker-Pleite gilt vor allem eins: Kunden sollten nicht mehr auf Vorkasse bestellen. (Quelle: dpa)

Potsdam (dpa/tmn) - Die Baumarktkette Praktiker ist pleite. Kunden müssen sich auf die neue Situation einstellen. Worauf sie bei Vorkasse, Ratenzahlung, Reklamationen und Gutscheinen achten müssen, erklärt die Verbraucherzentrale.

Vorkasse: Praktiker-Kunden bestellen besser nicht mehr auf Vorkasse. Sie gehen sie womöglich leer aus, wenn das bestellte Produkt nicht mehr geliefert werden kann. "Bei ausbleibender Lieferung fällt die Vorauszahlung zumeist in die Insolvenzmasse", erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Kunden haben je nach Verlauf des Insolvenzverfahrens nur eine geringe Chance, ihr Geld zurückzubekommen.

Ratenzahlung: Kunden dürfen Ratenzahlungen für bereits erhaltene Ware nicht einfach einstellen. Das Geld müsse weiter bezahlt werden, erklärt die Verbraucherschützerin. "Es kann vorkommen, dass sich die Bankverbindung ändert, auf die die Raten eingezahlt werden müssen", sagt Fischer-Volk. Darüber informiere der Insolvenzverwalter die Betroffenen gegebenenfalls.

Rechnung: Bei Kauf auf Rechnung muss die erhaltene Ware bezahlt werden. Auf keinen Fall sollten Verbraucher voreilig von ihren Verträgen zurücktreten. Der Insolvenzverwalter könne nämlich auf Vertragserfüllung bestehen oder Schadenersatz verlangen.

Reklamation: Bei Reklamationen ist nun der Insolvenzverwalter der Ansprechpartner. Grundsätzlich sei ein Händler gesetzlich verpflichtet, die Ware innerhalb der Gewährleistungszeit von zwei Jahren nach Kundenwahl entweder kostenlos zu reparieren oder auszutauschen.

"Bei einer Insolvenz kommt es darauf an, ob der Anspruch vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist", erläutert Fischer-Volk. "Vor der Eröffnung entstandene Forderungen müssen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden." In solchen Fällen können Kunden davon ausgehen, dass sich ihre Ansprüche noch durchsetzen lassen. "Bei späteren Forderungen kann der Insolvenzverwalter wählen, ob er den Anspruch auf Reparatur oder Ersatzlieferung erfüllt oder nicht." Dann kann es also sein, dass Kunden bei einem mangelhaften Gerät leer ausgehen.

Gutscheine: Gutscheine von Praktiker sind weiterhin gültig. "Eine Insolvenz beendet ja keine Verträge", erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. "Das heißt: Die Filialen müssen die Gutscheine auch einlösen." Denn schließlich hätten Kunden dafür bereits Geld gezahlt.

Kunden beeilen sich aber besser - denn wenn das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird, entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Gutscheine weiterhin gültig sind. "Theoretisch kann er auch entscheiden, dass diese Forderungen dann nicht mehr erfüllt werden." Kunden gingen in diesem Fall leer aus.

15.07.2013, 10:14 Uhr | dpa

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