30.07.2013, 12:39 Uhr | t-online.de
Wer die Immobilie seiner Eltern erbt, wird vom Staat steuerlich meist nicht über Gebühr belastet. Zumindest dann nicht, wenn der Erbe die Wohnung oder das Haus selbst nutzt. Kann dieser allerdings nicht selbst einziehen, ist der Traum von der Steuerfreiheit ausgeträumt.
Generell gilt: Bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern fällt keine Erbschaftssteuer an. Deutlich komplizierter wird es dem Infodienst Recht und Steuern der LBS zufolge, wenn der Nachkomme nicht selbst in der Immobilie wohnen kann. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden (Az.: 3 K 1321/11).
In dem konkreten Fall hatte ein Sohn vom Vater ein Grundstück mit einem 157 Quadratmeter großen Einfamilienhaus (Baujahr: 1962) geerbt, renoviert und vermietet. Für das Wohneigentum beantragte er Steuerbefreiung. Daraus wurde aber nichts, denn er erfüllte eine wichtige Voraussetzung nicht, um die Abgabe zu sparen. Dazu hätte er für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Todesfall selbst das Objekt bewohnen müssen.
Das zuständige Finanzamt lehnte dementsprechend sein Anliegen ab und legte laut Urteil die Erbschaftsteuer auf 369.022 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Der Mann argumentierte hingegen, es sei ihm gar nicht möglich, in dem Haus zu leben, da er in einer anderen Stadt als Beamter (Professor auf Lebenszeit) tätig sei und sich verpflichtet habe, dort zu residieren.
Der Steuervorteil müsse ihm gewährt werden, da er sonst gegenüber Erben, die in der Nähe des Familienheimes beruflich tätig seien, benachteiligt wäre. Die Finanzbehörde sah das anders: Der berufliche Hintergrund für die Nichtnutzung des Hauses sei kein objektiv zwingender Grund, wie ihn die Befreiungsvorschrift voraussetze.
Die Finanzrichter in Münster stellten sich auf die Seite des Amts. Wer nicht selbst in die Erb-Immobilie einziehe, der könne auch die Steuerbefreiung für den besonderen Schutz des "familiären Lebensraumes" nicht in Anspruch nehmen, argumentierte das Gericht.
In der Urteilsbegründung hieß es: "Eine Ausnahme von der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken ist in der Begriffsbestimmung nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung hineinlesen."
30.07.2013, 12:39 Uhr | t-online.de
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