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Änderungen zum 1. Dezember: Mietpreisbremse und Steuern


Steuern sparen und Fördergelder sichern
Das ändert sich alles zum 1. Dezember

Von t-online, dpa
Aktualisiert am 01.12.2015Lesedauer: 4 Min.
Schnell noch Freibeträge bis 2017 beantragen: Erstmals ist dies für zwei Jahre möglich. Der Antrag muss aber bis Jahresende eingereicht sein.Vergrößern des BildesSchnell noch Freibeträge bis 2017 beantragen: Erstmals ist dies für zwei Jahre möglich. Der Antrag muss aber bis Jahresende eingereicht sein. (Quelle: dpa-bilder)
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Das Jahr geht in den Endspurt, doch auch ab dem ersten Dezember gibt es wieder einige Änderungen bei Gesetzen und anderen Regelungen, die wichtig sind.

Wohnen soll bezahlbar bleiben. Seit Juni können die Bundesländer die "Mietpreisbremse" nutzen. Im Dezember tritt die Verordnung nun in weiteren Ländern in Kraft - so in Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein.

In Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt darf bei einem Mieterwechsel die neue Miete künftig maximal zehn Prozent über dem ortsüblichen Niveau liegen. Ausgenommen sind umfassend modernisierte Wohnungen und Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals bezogen werden. Wo genau die Preisbremse greifen soll, können die Bundesländer für fünf Jahre festlegen. Berlin startete im Juni, andere Länder folgten.

Steuern sparen: Das ist noch im Dezember zu tun

Seit dem 1. Oktober können Arbeitnehmer erstmals Freibeträge beantragen, die zwei Jahre lang gültig sind. Diese gelten dann vom 1. Januar 2016 bis längstens zum 31. Dezember 2017. Deshalb muss der entsprechende Antrag noch bis zum Jahresende eingereicht werden, um diese neue Regelung nutzen zu können. Die Freibeträge mussten bisher in der Regel jährlich neu beantragt werden.

Handwerkerkosten aufteilen

Handwerker steuerlich absetzen: Steuerzahler, die zum Jahresende oder im Januar eine Renovierung planen, sollten überschlagen, wie sie die Kosten am besten verteilen. Grundsätzlich lassen sich 20 Prozent der Kosten abrechnen. Maximal sind aber 6000 Euro begünstigt, so dass sich eine Steuerentlastung bis zu 1200 Euro ergeben kann. Wer diese Höchstgrenze überschreitet, sollte überlegen, ob er die Kosten auf zwei Jahre verteilen kann, etwa über eine Vorauszahlung an den Handwerker. Auf diese Weise könnte sogar der Maximalbetrag in zwei Jahren ausgeschöpft werden.

Nicht-Veranlagungsbescheinigung nicht vergessen

Leicht werden bei der Steuerrechnung die Zinseinkünfte auf Sparkonten oder Anlagedepots von Kindern vergessen. Wenn deren Zinserträge den Sparerfreibetrag überschreiten, müssten auch für die Erträge der Kinder Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer abgeführt werden.

Da Kinder aber in der Regel keine weiteren Einkünfte haben, ist das unnötig. Dazu müssen die Eltern aber eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und diese bei der Bank einreichen. Die gilt meist für drei Jahre.

Anhebung von Grundfreibeträgen wird wirksam

Zum 1. Dezember werden erforderliche Sammelkorrekturen der Lohn- und Gehaltsabrechnung des Jahres 2015 für die im Sommer dieses Jahres beschlossene Erhöhung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes erfolgen.

Zuschuss für Solarstromspeicher endet am 31. Dezember

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert bei den erneuerbaren Energien auch Photovoltaik-Anlagen mit Batteriespeicher - allerdings nur noch bis zum 31. Dezember. Danach stellt die KfW das Förderprogramm "Speicher" ein. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

Ab 1. Januar 2016 gibt es andere KfW-Programme, diese werden aber mit weniger Geld bezuschusst, warnen die Verbraucherschützer. Wer noch den Zuschuss für einen Solarstromspeicher mitnehmen will, muss den Antrag deshalb noch im Dezember stellen.

Neuerungen beim Bundesfreiwilligendienst

Ab Dezember greifen zwei Änderungen der Regelungen für den Bundesfreiwilligendienst. Zunächst können Teilnehmer - umgangssprachlich "Bufdis" genannt - auch für die Betreuung von Flüchtlingen eingesetzt werden. In einer Pressemeldung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wird erklärt, dass eine entsprechende Ergänzung des Bundesfreiwilligendienst-Gesetzes (BFD) den Weg dafür frei macht.

Damit sollen in den kommenden drei Jahren bis zu 10.000 Stellen für die Flüchtlingshilfe zur Verfügung gestellt werden. Die Freiwilligen können sich dabei in unterschiedlicher Art und Weise einbringen. Beispielsweise Übersetzungsdiensten oder Begleitung bei Behördengängen, die Mitarbeit bei der Betreuung und Unterbringung bis hin zu Sportangeboten in Flüchtlingsunterkünften.

Flüchtlinge als "Bufdis"

Eine weitere Änderung erlaubt es auch Flüchtlingen und Asylbewerbern, sich im Bundesfreiwilligendienst zu engagieren. Voraussetzung ist laut des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, dass für diese Person ein "rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist".

Alle Flüchtlinge und Asylbewerber, die ihren freiwilligen Dienst in diesem Sonderprogramm leisten wollen, werden pädagogisch besonders betreut. So können sie, wo es notwendig ist, einen ein- bis vierwöchigen zusätzlichen Sprachkurs absolvieren.

Gesetzesänderungen in Bund und Ländern

Auch ordnet die Bundesregierung die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern neu. Das Gesetz ist laut Bundesregierung in wesentlichen Teilen am 21. November 2015 in Kraft getreten. Ziel der Reform sei der Schutz vor Extremismus und Terrorismus. Informationen könnten leichter ausgetauscht werden. Das Gesetz schaffe zudem Klarheit für den Einsatz von V-Leuten.

Schon seit dem 26. November 2015 gilt eine erweiterte Strafbarkeit der Korruption im geschäftlichen und privaten Sektor. Insbesondere grenzüberschreitende Korruption wird nach Angaben der Bundesregierung stärker bekämpft. Gleiches gelte für die Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit von internationalen Amtsträgern. Deutsches Strafrecht werde an EU-Vorgaben angepasst.

Ebenfalls seit dem 26. November gelten Verbesserungen für gleichgeschlechtliche Paare. Das Gesetz zur "Bereinigung des Rechts der Lebenspartner" sieht nach Angaben der Bundesregierung Änderungen in mehreren Gesetzen und Verordnungen vor. Sie beträfen vor allem das Zivil- sowie das Sozial- und Verfahrensrecht.

Trinkwasser wird strenger kontrolliert

Vom 1. Dezember an werden die Kontrollen für Trinkwasser verschärft. Neu ist dann, dass Trinkwasser auch weitreichend auf radioaktive Belastungen geprüft wird. Es sollen damit Belastungen mit Radionukleiden erkannt und beseitigt werden.

Dazu hat die Bundesregierung die sogenannten "Parameterwerte" für Tritium und Radon festgelegt und außerdem die "Richtdosis auch für die Radon-Folgeprodukte Blei-210 und Polonium-210 defniert.

In Deutschland ist die Strahlenbelastung des Trinkwassers durch radioaktive Stoffe in der Regel sehr niedrig. Dennoch kann Trinkwasser abhängig von der Beschaffenheit des Untergrunds, aus dem es gewonnen wird, einen erhöhten Gehalt an natürlichen radioaktiven Stoffen aufweisen. Das belegt laut dem Bundesministerium für Gesundheit auch eine Studie des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS).

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