| dpa-tmn, t-online.de
Mieter müssen nur die Wartungskosten für einen Aufzug im Haus tragen - nicht die Instandhaltungs- und Instandsetzungsausgaben. Schlüsselt der Vermieter die einzelnen Anteile in der Betriebskostenabrechnung nicht nachvollziehbar auf, seien nur 50 Prozent der Gesamtkosten anzuerkennen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor, über das der Berliner Mieterverein in seiner Zeitschrift "MieterMagazin" (Ausgabe 4/2010) berichtet.
In dem Fall hatte der Vermieter mit einem Unternehmen einen sogenannten Vollwartungsvertrag für den Aufzug abgeschlossen (Az.: 14 C 31/09). Die Richter stuften das Verhältnis von Wartungs- zu Instandhaltungskosten als geteilt ein. Nur 50 Prozent durfte der Vermieter also auf die Mietparteien umlegen - den Rest musste er selbst tragen.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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