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Vermieter kann Kaution bis zu einem Jahr nach Auszug einbehalten

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Mietrecht

Vermieter kann Kaution bis zu einem Jahr nach Auszug einbehalten

| dpa-tmn, t-online.de

Vermieter können die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses noch bis zu zwölf Monate einbehalten. Das ist nach Angaben der Rechtsanwaltskammer Koblenz der Fall, wenn die Betriebskostenabrechnung noch nicht vorliegt. Dem Vermieter stehe es dann zu, den Betrag der Kaution einzubehalten, der der zu erwartenden Nachzahlung entspricht. Meist werde die Kaution allerdings innerhalb von sechs Monaten komplett zurückgezahlt. Dabei können die Vermieter die Kaution bei ausstehenden Kosten nicht einfach verrechnen.

Eine Kaution ist nicht vorgeschrieben, aber üblich. Grundsätzlich darf sie den Rechtsexperten zufolge den dreifachen Monatsbetrag der Kaltmiete nicht übersteigen. Möglich sind also auch beispielsweise nur zwei Nettokaltmieten als Kaution. Mieter sind berechtigt, sie in Raten mit den ersten Mieten zu zahlen. Geraten sie mit den Zahlungen in Verzug und übersteigt der ausstehende Betrag eine Monatsmiete, dürfe der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, so die Rechtsanwaltskammer.

Die Kaution als Mietsicherheit ist getrennt vom Vermögen des Vermieters auf einem Sparbuch anzulegen und zu verzinsen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Beide Parteien können sich allerdings auch auf eine Risiko-Anlageform mit höherem Wertzuwachs einigen. Geht das Geld verloren, dürfe weder der Vermieter eine neue Kaution festsetzen noch der Mieter die Rückzahlung beanspruchen, so die Experten.

Vermieter kann nicht einfach über Kaution verfügen

Zieht ein Mieter aus, darf der Vermieter die hinterlegte Kaution nicht ohne weiteres für sich nutzen. Zuvor muss die Berechtigung seiner Forderung zweifelsfrei feststehen, hat das Landgericht Halle entschieden. Denn eine Kaution diene nur dazu, die Ansprüche des Vermieters zu sichern - nicht aber dazu, um sie schneller zu erfüllen, erläutert der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin (Az.: 2 S 121/07).

Im verhandelten Fall hatten sich beide Parteien zunächst darüber gestritten, ob der Mieter bei seinem Auszug zu gewissen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Im Zuge der Auseinandersetzung wollte sich der Vermieter dann die hinterlegte Kaution auszahlen lassen. Um das zu verhindern, beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung, und die Richter gaben ihm recht.

Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon

| dpa-tmn, t-online.de

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