Mietrecht
Wie oft Vermieter in die Wohnung dürfen| dpa-tmn, t-online.de
Die Frage, wie oft ein Eigentümer in seine vermietete Wohnung darf, sorgt immer wieder für Streit und Klärungsbedarf vor Gerichten. Grundsätzlich gilt: Ein Vermieter muss seinen Besuch beim Mieter vorher ankündigen. Und ohne dessen Wissen darf er die Wohnung gar nicht nicht betreten. Außerdem darf der Vermieter bei den Mietern nicht allzu oft auf eine Besichtigung drängen - nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg können drei Besuche kurz nacheinander bereits zu viel sein (Az.: 49 C 513/05).
In dem Fall, auf den die Landesbausparkassen in Berlin hinwiesen, hatte ein Eigentümer zweimal seine vermietete Wohnung besichtigt, beim zweiten Mal in Begleitung eines Architekten. Kurz darauf wollte er die Wohnung erneut in Augenschein nehmen: er müsse nun den Fußboden kontrollieren. Die Richter entschieden, ein Eigentümer müsse schonend mit seinem Recht auf Besichtigung umgehen. Er müsse den Besuch rechtzeitig ankündigen und Gründe dafür nennen. Lägen mehrere Anlässe vor, müssten die Termine gebündelt werden, heißt es. Hier sei der dritte Besuchswunsch eindeutig zu viel gewesen. Es gelte das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, dieses sei zu würdigen.
Ohne triftigen Grund und Vorankündigung müssen Mieter ihren Vermieter nicht in die Wohnung lassen. Darauf wies der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Wenn Mängel in der Wohnung behoben werden müssen oder ein neuer Mieter gesucht wird, sei der Vermieter zwar berechtigt, die Wohnung zu betreten, allerdings auch nur nach vorheriger Terminabsprache. Den Schornsteinfeger oder Wärmemessdienst müssen Mieter dagegen in die Wohnung lassen. Ihr Besuch muss jedoch per Aushang, zum Beispiel im Treppenhaus, angekündigt worden sein.
Mieter müssen darüber hinaus Routinekontrollen des Vermieters in ihrer Wohnung nicht hinnehmen. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts München II hervor, über den die in München erscheinende Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 6/2009) berichtete. Nach Auffassung des Gerichts sind Kontroll-Regelungen im Mietvertrag nichtig (Az.: 12 S 1118/08).
In dem Fall fand sich im Mietvertrag eine Klausel, nach der der Vermieter die Mietwohnung in angemessenen Abständen nach vorheriger Ankündigung betreten darf, um ihren Zustand zu prüfen. Das Landgericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters: Die Formulierung "in angemessenen Abständen" sei zu unbestimmt. Zudem müsse es ein Mieter nicht hinnehmen, dass ein Vermieter ohne konkreten Anlass die vermietete Wohnung betrete.
Auch wenn die Wohnung verkauft oder neu vermietet werden soll, gibt es für Vermieter einiges zu beachten. Sie dürfen mit einem Miet- oder Kaufinteressenten zwar grundsätzlich dreimal im Monat für jeweils 30 bis 45 Minuten die Wohnung besichtigen, erläuterte der Deutsche Mieterbund in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/17 S 194/01). Ohne Erlaubnis des Mieters darf aber nicht fotografiert werden. Außerdem darf der Vermieter zwar einen Architekten oder Sachverständigen mitbringen, aber nicht "eine Vielzahl von Personen".
Mieter wiederum können nicht fordern, dass der Vermieter bei der Besichtigung die Schuhe ausziehen, fügte der Mieterbund hinzu. Sie können allerdings verlangen, dass die Besucher Filzpantoffeln oder Überschuhe aus Plastik oder Stoff tragen.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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