Mietrecht
Klausel zum Ausschluss von Mietminderung ist nichtig| dpa-tmn, t-online.de
Eine Mietminderung aufgrund von Mängeln darf im Mietvertrag nicht durch eine Klausel ausgeschlossen werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, über das die in Köln erscheinende Fachzeitschrift "BGH-Report" (Heft 19/2008) berichtete. Das galt in diesem Fall dafür, dass eine Mietminderung auf solche Mängel beschränkt wurde, die der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat (Az.: XII ZR 147/05).
Das Gericht wies hier die Zahlungsklage eines Vermieters ab. Er hatte die rückständige Miete eingeklagt, die der Mieter wegen verschiedener Mängel an dem gemieteten Gebäude gekürzt hatte. Der Vermieter verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach eine Reduzierung der Miete bei Mängeln nur zulässig sei, wenn er als Eigentümer die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe.
Das war nach Ansicht des Gerichts zwar hier nicht der Fall. Die Klausel sei aber grundsätzlich als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters anzusehen. Denn das Risiko für mögliche, unter Umständen sogar gravierende Mängel werde in einer solchen Vertragsvereinbarung auf den Mieter abgewälzt.
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