Mietrecht
Schlüssel behalten - Ex-Mieter muss nicht zahlen| dpa-tmn, t-online.de
Gibt ein Mieter den Wohnungs-Zentralschlüssel beim Auszug nicht zurück, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Allerdings nur, wenn er die Schließanlage im Gesamtobjekt auch tatsächlich austauscht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg hervor, über das der Deutsche Mieterbund in Berlin in der Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Ausgabe 6/2010) berichtete (Az.: 8 C 3212/09).
In dem Fall hatte die Mieterin den Schlüssel weggeworfen, weil er angeblich beschädigt gewesen war. Der Vermieter wiederum sah die "Gefahr des Missbrauchs" gegeben. Er holte sich ein Angebot für den Austausch von 27 Schlössern in der Gesamtanlage ein und rechnete die rund 2000 Euro mit der Kautionsrückzahlung der Mieterin auf.
Dies war nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig. Der Richter begründete seinen Entscheidung damit, dass die Mietsache selbst keine Wertminderung erlitten habe, sodass kein Schadenersatz auf eine abstrakte Schadensberechnung gewährt werden könne. Der Vermieter hatte nicht nachgewiesen, dass er die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht hatte.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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