Mietrecht
Mietrecht: Niedrige Balkonbrüstung bei Altbau kein Mangel| dpa-tmn, t-online.de
In einem Altbau darf die Balkonbrüstung ein wenig niedriger als die heutige Standardhöhe sein. Denn in einem Altbau könnten Mieter keinen Standard gemäß den aktuellen Anforderungen der Bauordnung erwarten. Wegen einer 16,5 Zentimeter zu niedrigen Brüstung darf ein Mieter daher nicht die Miete mindern. Das hat das Landgericht Berlin in einem Fall entschieden, über den der Berliner Mieterverein in seiner Zeitschrift "MieterMagazin" (Ausgabe 6/2010) berichtet (Az.: 63 S 540/08).
Die Brüstung des Balkons der Klägerin war 73,5 Zentimeter hoch. Für Neubauten sind heute 90 Zentimeter vorgeschrieben. Dennoch entschieden die Richter, die Frau dürfe nicht die Miete mindern, denn für Altbauten gelte mit Blick auf die Bauordnung ein Bestandsschutz. Außerdem lasse eine Höhe von 73,5 Zentimetern die Nutzung des Balkons zu. Die Brüstung sei auch hoch genug dafür, Kinder unbeaufsichtigt auf den Balkon zu lassen.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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