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Mieter einer Wohnung müssen bei einem verkalkten Wasserhahn nicht die Kosten für den Ersatz tragen. Die sogenannte Kleinreparaturklausel betrifft nur Reparaturen, auf deren Entstehen der Mieter Einfluss hat. Das Verkalken von Wasserhähnen beeinflusst ein Mieter aber nicht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen hervor, auf das der Deutsche Mieterbund in Berlin in der Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" hinwies (Az.: 40 M C 125/08).
In dem Fall tauschte ein Vermieter ein Auslaufventil mit Knebel aus und wollte die Kosten in Höhe von 36,51 Euro vom Mieter erstattet bekommen. Laut Vertrag war der Mieter verpflichtet, die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Installationsgegenstände im Einzelfall bis zu einem Betrag von 76 Euro zu tragen. Dies galt allerdings nur, soweit die Arbeiten ihrer unmittelbaren Einwirkung unterliegen.
Das Gericht wies die Klage deswegen ab. Denn der Austausch des Ventils mit Knebel sei keine Reparatur, sondern eine Erneuerung, die grundsätzlich dem Vermieter obliege. Außerdem hätte der Mieter den Kalkgehalt des Wassers in keiner Form beeinflussen können.
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