Mietrecht
Mietwohnung immer schriftlich kündigen| t-online.de, dpa-tmn
Nach dem Gesetz muss die Kündigung des Mietvertrages immer schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben werden. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Das gelte unabhängig davon, ob die Kündigung vom Mieter oder vom Vermieter komme. Kündigungen per E-Mail oder Telefax reichten nicht aus. Wichtig sei auch, dass die Kündigung den Empfänger pünktlich erreicht. Die sichersten Methoden sind, den Brief unter Mitnahme eines Zeugen persönlich zu überbringen oder die Abgabe durch einen Boten.
Daneben besteht die Möglichkeit des Einwurf-Einschreibens. Hier wirft der Postzusteller das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers und dokumentiert das. Der Brief ist zu diesem Zeitpunkt zugegangen - egal, ob der Empfänger den Briefkasten leert oder nicht. Anders bei einem Übergabe-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein: Ist der Empfänger des Schreibens nicht zu Hause, so der Deutsche Mieterbund, erhält er nur eine Mitteilung in den Briefkasten. Erst wenn der Empfänger das Schreiben bei der Post abholt, gelte es als zugestellt.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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