Mietrecht
Mietminderung bei Renovierungsarbeiten möglich| dpa-tmn, t-online.de
Wird die Haus- beziehungsweise Hoffassade wegen Bauarbeiten eingerüstet, kann die Miete um fünf Prozent gemindert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, auf die der Deutsche Mieterbund in Berlin hinweist (Az.: VIII ZR 129/09). Weniger Licht, Lüftungsbeeinträchtigungen, eventuell die Unbenutzbarkeit des Balkons oder sogar Plastikfolien vor den Fenstern seien Mängel, die eine entsprechende Mietkürzung rechtfertigen.
Bei der Fassadeneinrüstung sei es ausnahmsweise nicht notwendig, den Vermieter über das Vorliegen des Mangels zu informieren. Der Vermieter hat die Einrüstung selbst veranlasst und somit auch ohne Benachrichtigung durch den Mieter Kenntnis von diesem Mangel, klären die Mietexperten auf.
Der Bundesgerichtshof erklärte, das Mietminderungsrecht sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mieter schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages wusste, dass das Haus eingerüstet wird. Entscheidend war, dass der Mieter zwar von der Einrüstung wusste, aber nicht, welche Auswirkungen diese auf die Wohnung hat, so der Mieterbund. "Die bloße Kenntnis der einen Mangel begründenden Tatsachen reicht für die Kenntnis des Mangels selbst nicht aus", urteilten die BGH-Richter.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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