| t-online.de, dpa-tmn
Bezweifeln Mieter die Richtigkeit ihrer Heiz- oder Betriebskostenabrechnung, können sie die dazugehörigen Unterlagen einsehen. Dazu gehören die Original-Rechnungsunterlagen, Versicherungspolicen oder Arbeitsverträge. Mieter haben zwar das Recht, diese Unterlagen einzusehen, aber keinen Anspruch auf das Übersenden von Fotokopien. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Stattdessen könnten die Mieter die Belege direkt beim Vermieter oder Hausverwalter einsehen und prüfen. Dies geht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zurück (Az.: VIII ZR 78/05 und VIII ZR 71/06).
Jetzt urteilte der BGH allerdings anders, da der Verweis auf das Einsichtsrecht beim Vermieter im Ergebnis praktisch zu einer Vereitelung der Mieteransprüche führen könnte. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn Mietern nach einem Umzug oder einem studienbedingten Auslandsaufenthalt die Belegeinsicht am früheren Wohnort unzumutbar ist (Az.: VIII ZR 83/09). Sie müssen sich dem Mieterbund zufolge auch nicht darauf verweisen lassen, sie sollten einen Rechtsanwalt oder Mieterverein vor Ort einschalten und mit der Belegeinsicht beauftragen. In diesen Fällen können Mieter die Übersendung von Belegkopien gegen Kostenerstattung fordern.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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