Mietrecht
Keine Mietminderung wegen weinender Kinder| dpa-tmn, t-online.de
Kleinkinder-Lärm muss von Mitbewohnern und Nachbarn in Mehrfamilienhäusern hingenommen werden. Sie haben kein Recht, deswegen die Miete zu mindern oder fristlos zu kündigen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Az.: 409 C 285/08) hervor, auf das der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hinweist.
Nachbarn hatten in einem Lärmprotokoll aufgeführt, dass die Kinder in der oben gelegenen Wohnung an 32 Tagen bis 22 Uhr gelärmt und nachts manchmal geweint hätten. Das Amtsgericht betonte, in Mehrfamilienhäusern gelte zwar das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, aber Kinder hätten einen natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang. Und dieser sei häufig mit Geräuschen verbunden. Dazu zähle auch Weinen und Schreien von Kleinkindern in der Nacht.
Das Urteil des Amtsgerichts ist jedoch kein Freibrief für uneingeschränktes Lärmen von Kindern und Jugendlichen in Mehrfamilienhäusern, erklären die Mietexperten. Auch für Familien mit kleinen Kindern gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Die Eltern müssen dafür sorgen, dass sich die Geräusche soweit wie möglich im Rahmen halten. Daneben müssen Eltern, Kinder und Jugendliche wissen, dass die Wohnung kein Ersatz für den Spielplatz ist. Springen von Tischen und Stühlen, Fußballspielen oder Rollerskatefahren in der Wohnung sind nicht erlaubt.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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