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Mietrecht: Mieterhöhungen werden nicht automatisch wirksam

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Mietrecht: Mieterhöhungen werden nicht automatisch wirksam

| dpa-tmn, t-online.de

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete wird nicht automatisch wirksam. Der Mieter muss der Erhöhung immer zuerst zustimmen. Darauf verweist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Der Mieter habe gesetzlich zwei bis drei Monate Zeit zu klären, ob die Forderung nach mehr Miete zulässig und begründet sei. Dafür könne er beispielsweise die Hilfe des örtlichen Mietervereins in Anspruch nehmen.

Erhält der Mieter das Mieterhöhungsschreiben im September, ist bis Ende November Zeit, die Mieterhöhung auf Herz und Nieren zu prüfen, erklärt der Deutsche Mieterbund. Ab 1. Dezember müsse, wenn alles in Ordnung ist, mehr Miete gezahlt werden.

Zuhause.de: Mieterhöhung – Wann Mieter höhere Miete ablehnen können

Vielfach fordern Vermieter eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu ihrer Mieterhöhung. Dazu sind Mieter nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Az.: 6 C 280/09) aber nicht verpflichtet. Zahlt der Mieter tatsächlich die höhere Miete, ist darin die konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung zu sehen. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes ist nach dem Gesetz keine bestimmte Form für die Mieterzustimmung vorgeschrieben. Danach kann der Mieter mündlich, schriftlich oder auch durch Änderung des Überweisungsauftrages beziehungsweise der Einzugsermächtigung zustimmen.

Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon

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