Mietrecht
Eigentümergemeinschaft kann Prozesskostenhilfe beantragen| dpa-tmn, t-online.de
Eine Eigentümergemeinschaft kann Prozesskostenhilfe beantragen. Das gilt für den Fall, dass sie keinen Prozess finanzieren kann, um Rückstände eines säumigen Miteigentümers einzuklagen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor, auf das der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum in Berlin hinweist (Az.: VZB 26/10).
In diesem Fall ging es um eine Eigentümergemeinschaft, die gegen einen Miteigentümer klagte, der 18.000 Euro Hausgeld-Rückstände zu bezahlen hatte. Die Gemeinschaft beantragte Prozesskostenhilfe und bekam vom Gericht Recht. Die Richter begründeten die staatliche Unterstützung damit, dass die Zahlungsklage nicht nur im Interesse der Wohnungseigentümer liege, sondern auch der Sicherung des vom Gesetzes vorgegebenen Rechtszustandes.
Entscheidend für die Bedürftigkeit sei die finanzielle Situation der Gemeinschaft, nicht der einzelnen Eigentümer, urteilten die Richter. Die Gemeinschaft müsse also Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte geben. Zum Vermögen zähle unter anderem auch die angesparte Instandhaltungsrücklage. Einkommen hingegen seien beispielsweise die Hausgeldzahlungen und Einkünfte aus der Vermietung von Garagen.
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