Mietrecht
Eigenbedarf: Vermieter muss auf freie Wohnung hinweisen28.09.2012, 15:56 Uhr | AFP, dapd, t-online.de
Nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen Vermieter gegebenenfalls eine vergleichbare andere Wohnung aus ihrem Bestand anbieten, wenn während der Kündigungsfrist eine solche Wohnung frei wird. Geschieht dies nicht, muss der Mieter seine bisherige Wohnung nicht räumen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 78/10).
Damit gab der BGH einem Ehepaar in Bonn recht. Die Vermieterin hatte die Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt - die Tochter sollte mit Beginn ihres Studiums einen eigenen Hausstand gründen und die bisherige Mieterwohnung beziehen. In der Zwischenzeit wurde die Wohnung im Obergeschoss des Hauses frei. Diese Wohnung wurde neu vermietet, ohne die gekündigten Mieter zu informieren. Die weigerten sich daher, ihre Wohnung zu verlassen.
Der BGH wies die Klage auf Räumung der Wohnung ab. Zwar sei die Eigenbedarfskündigung ursprünglich zulässig gewesen. Weil die Vermieterin nicht auf die freigewordene Wohnung hingewiesen habe, habe sie aber gegen "das Gebot der Rücksichtnahme" verstoßen. Ihre Kündigung sei daher rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.
Nach dem Karlsruher Urteil müssen Vermieter in solchen Fällen auf alle vergleichbaren freien Wohnungen aus dem eigenen Bestand hinweisen, die sich "im selben Haus oder in derselben Wohnlage" befinden. Zu den Angaben, die der Vermieter machen muss, gehören die Größe und Ausstattung der Wohnung sowie die Mietkosten.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Klarstellung des Bundesgerichtshofs. "Das Urteil ist richtig und gerecht und für Tausende von Mietern von großer Bedeutung", sagte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten in Berlin. "Die Kündigung und unfreiwillige Räumung der Wohnung sind für Mieter immer schwerwiegende Härten, die möglichst vermieden werden sollten." Das sei möglich, wenn Vermieter im gleichen Haus über Alternativen verfügen.
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28.09.2012, 15:56 Uhr | AFP, dapd, t-online.de
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