Mietrecht
Betriebskosten: leer stehende Wohnungen berücksichtigen| dpa-tmn, t-online.de
Betriebskosten dürfen nicht nur auf die vermieteten Wohnungen im Haus verteilt werden. Der Vermieter muss auch nicht bewohnte Wohnungen bei der Kostenverteilung einbeziehen - er darf sich nicht den Anteil für unbewohnte Einheiten von den aktuellen Mietern bezahlen lassen. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor, auf das der Deutsche Mieterbund in Berlin hinweist (Az.: 12 U 26/09).
Demnach müsse der Vermieter den Kostenanteil für Hausmeister, Grundsteuer, Hausbeleuchtung, Wasser, Abwasser, Müll und ähnliche Posten selbst tragen, soweit er auf leer stehende Wohnungen entfällt.
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Kosten "im Verhältnis der vermieteten Fläche zueinander" aufgeteilt werden oder "nach der bewohnten Fläche", sind solche Regelungen unwirksam. Wird nach der "Wohnfläche" umgelegt, müssen die Betriebskosten laut dem Mieterbund auf die gesamte Wohnfläche des Hauses aufgeteilt werden - also auf alle Wohnungen, ob vermietet oder nicht vermietet. Lautet der Verteilerschlüssel auf die "Personenzahl", sind leer stehende Wohnungen mit der durchschnittlichen Belegung im Haus zu berücksichtigen.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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