21.11.2012, 00:00 Uhr | dpa-tmn
In der Weihnachtszeit sollten Mieter Kerzen oder Teelichter niemals unbeobachtet in der Wohnung brennen lassen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Denn bricht ein Feuer aus, zahlt die Hausratversicherung nur, wenn der Betreffende nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Auch beim Abbrennen von Wunderkerzen zu Weihnachten oder Silvester sei daher Vorsicht geboten. Das Landgericht Offenburg entschied in einem Fall zum Beispiel, dass es grob fahrlässig ist, Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum zu entzünden (Az.: 2 O 197/02). Die Hausratversicherung war nicht verpflichtet, den entstandenen Schaden zu übernehmen.
Eltern sollten besonders auf ihre Kinder achten. Kommt es zu einem Brand, weil ein Achtjähriger mit dem auf dem Esszimmertisch liegenden Feuerzeug Teelichter entzündet, könne dem Kind kein Vorwurf gemacht werden, führte das Landgericht Bielefeld in einem Fall aus. Denn die Gedanken des Kindes seien einen Tag vor Weihnachten "von der Frage beherrscht" gewesen, welche Weihnachtsgeschenke es bekommen werde. Die Eltern mussten allerdings haften, denn sie hätten besser aufpassen müssen (Az.: 21 S 166/06).
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
21.11.2012, 00:00 Uhr | dpa-tmn
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