| dpa-tmn, t-online.de
Das Aufhängen eines Adventskranzes an der Haustür in einem Mietshaus ist nicht zu beanstanden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) haben Mieter ein Recht auf Mitbenutzung des Treppenhauses (Az.: V ZR 46/06). Darauf weist der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen in München hin.
Voraussetzung ist, dass von den Gegenständen im Treppenhaus keine Gefahren oder Belästigungen für die Nachbarn ausgehen. Ein Baum mit brennenden Kerzen kommt also nicht infrage. Auch das Versprühen von weihnachtlichen Duftmischungen im Treppenhaus geht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu weit (Az.: 3 Wx 98/03).
Ihre Wohnung können Mieter dagegen fast nach Belieben gestalten, um sich auf die Weihnachtszeit einzustimmen. Eine Beschränkung könnte sich laut Verband nur aus der Hausordnung ergeben, wenn es gilt Brandgefahren vorzubeugen. Der Weihnachtsschmuck sollte am besten vom TÜV geprüft sein. Auf keinen Fall sollte man Weihnachtsbäume und Adventsgestecke mit brennenden Kerzen unbeaufsichtigt lassen.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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