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Mietrecht: Schuhe gehören nicht ins Treppenhaus

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Schuhe gehören nicht ins Treppenhaus

07.12.2010, 15:16 Uhr | bv mit dpa-tmn, dpa-tmn, t-online.de

Das Treppenhaus von Mietwohnungen ist kein Abstellplatz für verschiedenste Gegenstände (Foto: imago)

Das Treppenhaus von Mietwohnungen ist kein Abstellplatz für verschiedenste Gegenstände (Foto: imago) (Quelle: imago)

Im Treppenhaus eines Mietshauses dürfen keine Schuhe und Garderoben stehen. Auch Dekorationsgegenstände wie Blumenkübel gehören nicht in den Hausflur. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen in Hamburg hin und bezieht sich unter anderem auf einen Beschluss des OLG Hamm (Az.: 15 Wx 198/08).

Dagegen darf ein Kinderwagen nach Auffassung des LG Berlin (Az.: 63 S487/08) im Treppenhaus abgestellt werden - ebenso wie ein Rollator oder eine andere Gehhilfe. Der Mieter muss das Gerät aber an einem geeigneten Platz zusammenklappen.

Verjährungsfrist und Nutzungsregelung

Im konkreten Fall im Hamm ging es allerdings um die Verjährung - das heißt, wenn man sich zu lange Zeit lässt, den Anspruch auf Beseitigung der Fremdkörper geltend zu machen, muss man sie schließlich hinnehmen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Allerdings wies das Gericht daraufhin, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jederzeit auch noch danach eine Nutzungsregelung für das Treppenhaus beschließen kann. Damit kann dann beispielsweise das Aufstellen von Möbeln untersagt werden.

Hausverwaltungen verbieten oft das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus, damit im Fall eines Unglücks weder Gefahrenquellen auf den Fluchtwegen stehen noch ein Feuer zusätzliche Nahrung erhält.

Quelle: bv mit dpa-tmn, dpa-tmn, t-online.de

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