| dpa-tmn, t-online.de
Hauseigentümer müssen auf die Gefahr von Dachlawinen hinweisen. Andernfalls haften sie für entstandene Schäden, befand das Landgericht Detmold (Az.: 10 S 121/10, 10 S 135/10). Demnach müssen Parkplätze zwar nicht gesperrt, aber zumindest mit Warnhinweisen versehen werden.
Im vorliegenden Fall war im Februar Schnee von einem Dach auf ein vor einem Haus abgestelltes Auto gerutscht. Dabei wurden Motorhaube und Kotflügel beschädigt. Der Fahrzeughalter wollte die Reparaturkosten in Höhe von 2500 Euro vom Hauseigentümer ersetzt bekommen.
Die Richter sprachen dem Kläger zwar Schadenersatz zu, aber nur in Höhe von 50 Prozent. Begründung: Ein umsichtiger Autobesitzer hätte sein Fahrzeug in dieser Situation nicht unter dem Dachüberhang abgestellt.
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