| dpa-tmn, t-online.de
Die Hausordnung darf Parabolantennen auf dem Balkon nicht ausnahmslos verbieten. Wenn die Antenne nicht fest installiert wird und das Informationsbedürfnis der Mieter ohne den Satellitenempfang eingeschränkt wäre, ist die Antenne gestattet. So entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 95/10).
In dem Fall hatte ein Mieter türkischer Herkunft entgegen der Regelung in der Hausordnung eine Parabolantenne auf seinem Balkon aufgestellt. Er berief sich auf sein Informationsbedürfnis, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbands Haus & Grund (Heft 23/2010).
Das Informationsbedürfnis könne durch die über Kabel empfangbaren türkischen Zusatzprogramme nicht befriedigt werden, weil er Anhänger alevitischen Glaubens sei. Die Richter gaben ihm Recht. Sein Informationsbedürfnis überwiege in diesem Fall, urteilten sie. Ein Verstoß gegen die Hausordnung liege zudem nicht vor, weil die Parabolantenne nicht fest angebracht worden sei. Die Beeinträchtigung sei daher nur optisch.
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