| dpa-tmn, t-online.de
Mieter müssen für Versäumnisse eines Räumdienstes in der Regel nicht aufkommen. Wenn ein Unternehmen den Schnee nicht wie vereinbart beseitigt und dadurch Zusatzkosten entstehen, darf ein Vermieter diese Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Die Leistungen des neuen Dienstleisters muss vielmehr der untätig gebliebene Räumdienst bezahlen, sagte Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Diese Regelung gelte aber nur für Standardverträge.
Steht im Vertrag dagegen, dass der Räumdienst unabhängig von den Schneemengen zum Beispiel nur dreimal in der Woche räumen muss, dürfe der Hauseigentümer seinen Dienstleister nicht zusätzlich belangen, erklärt Happ. Die Kosten für eine Räumung an den übrigen Tagen seien dann Betriebskosten. Daher müssten die Mieter sie mittragen.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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