| dpa-tmn, t-online.de
Mieter müssen Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung ertragen. Das entschied das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 5898/08), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbands Haus und Grund berichtet (Ausgabe 24/2010). Eine Kündigung des Mietvertrages aus diesem Grund ist nicht rechtens.
Im verhandelten Fall hatte eine Vermieterin eine Altbauwohnung mit dem Zusatz in "ruhiger Lage" im Internet angeboten. Der Mieter stellte nach seinem Einzug fest, dass er den Nachbarn schnarchen hört und kündigte die Wohnung wieder. Außerdem wollte er von der Vermieterin die Kosten für den Umzug erstattet bekommen.
Die Richter wiesen diese Klage jedoch zurück. Ein Mieter könne nicht verlangen, dass bei Altbauwohnungen mit entsprechend geringem Schallschutz keine Geräusche aus den Nachbarwohnungen zu ihm dringen. Der Zusatz in "ruhiger Lage" im Inserat beziehe sich zudem auf die äußere Umgebung der Wohnung, etwa auf den Straßenlärm. Aussagen über Geräuschquellen im Haus seien damit nicht getroffen worden.
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