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Mietrecht: Hauseigentümer müssen Gehwege von Schnee und Eis befreien


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Hauseigentümer müssen Gehwege von Schnee und Eis befreien

Von dpa-tmn, t-online
Aktualisiert am 24.10.2012Lesedauer: 2 Min.
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Hausbesitzer müssen die Wege vor ihrem Grundstück tagsüber von Schnee und Eis freihalten. Im Zweifel müssten sie dafür auch früh aufstehen, sagt die Fachanwältin für Immobilienrecht Martina Walke aus Frankfurt am Main. Denn in der Regel müssten die Gehwege bis 7.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Fällt den ganzen Tag über Schnee, müsse bis zum Abend - meist bis etwa 20.00 Uhr - immer wieder geräumt werden. Die genauen zeitlichen Regelungen seien jedoch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Nachts bestehe meist keine Räumpflicht.

Kann ein Hausbesitzer am Tag nicht räumen, weil er selber zur Arbeit muss, sei er verpflichtet, jemanden mit der Schneebeseitigung zu beauftragen. Gleiches gelte bei einem längeren Urlaub. "Auch dann liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer", sagt Walke. "Ausreden helfen nichts." Die Schneebeseitigung könne in einem solchen Fall sowohl an eine Firma als auch an den Nachbarn übertragen werden.

Allerdings könne sich der Eigentümer dann nicht entspannt zurücklehnen: "Er muss immer wieder stichprobenartig überprüfen, ob tatsächlich geräumt wurde", sagt Walke. Bekommt er Hinweise, dass etwa der Nachbar nicht geräumt hat, müsse er diesen Tipps nachgehen. Versäumt es ein Eigentümer, rechtzeitig zu streuen und Schnee zu schippen, drohe ihm Ärger. Er haftet laut Walke, wenn etwa ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt. Die Kosten für die ärztliche Behandlung müsse er dann übernehmen.

Der Bürgersteig vor dem Haus und Eingangsbereich ist in einer Breite von etwa 1,20 Metern bis 1,50 Metern zu fegen. Dagegen reicht es für die Wege zu den Mülltonnen oder Parkplätzen aus, wenn diese in einer Breite von etwa 0,50 Metern geräumt werden.

Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon

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