| dpa-tmn, t-online.de
Mietverträge können nicht ohne weiteres fristlos gekündigt werden. Stört ein Mieter zum Beispiel den Hausfrieden, muss er erst abgemahnt werden, bevor seine Wohnung gekündigt werden kann. Das hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden (Az.: 3 C 22/10). Die Störung des Hausfriedens muss außerdem nachhaltig sein. Das bedeutet, sie darf nicht nur einmal vorgekommen sein.
Im konkreten Fall kündigte eine Vermieterin einen Mietvertrag schon kurz nach dessen Beginn fristlos, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 21/November 2010). Als Gründe führte die Vermieterin Zwischenfälle an, zu denen es seit dem Einzug der Mieterin gekommen war. So hatte diese zweimal die Polizei wegen Ruhestörung im Haus gerufen. Außerdem hatte sie sich geweigert, einem Handwerker Zutritt zur Wohnung zu gewähren, und sie hatte den Ausfall der Heizung beklagt.
Die Richter wiesen die Räumungsklage jedoch ab. Sie sahen den Hausfrieden durch die Vorfälle nicht nachhaltig gestört, weil es sich jeweils um Einzelfälle gehandelt habe. Außerdem sei die Mieterin nicht abgemahnt worden.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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