| dpa-tmn, t-online.de
Mieter sollten bei der Kontrolle ihrer Heizkostenabrechnung genau hinsehen. Können sie die Geräte, mit denen der Verbrauch erfasst wird selbst ablesen, müssen sie im Streitfall die exakten Werte vorlegen können. Sonst können Einwendungen gegen die Abrechnung nicht berücksichtigt werden. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 150/10).
Wenn der Mieter die Möglichkeit habe, die Verbrauchswerte zu erfassen, müsse er dies tun, entschieden die Richter. Er müsse exakt angeben, welche Berechnungen er für ungerechtfertigt hält.
Ein einfacher Einspruch gegen die Heizkostenabrechnung des Vermieters reiche nur aus, wenn Mieter die Verbrauchswerte nicht selbst ermitteln können. Dies sei etwa der Fall, wenn sie nicht wissen, wie die Werte an den Erfassungsgeräten abgelesen werden.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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